Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
8 Kapitel: CO2-Abgabe
8.1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 96 bis 98)
Im Jahr 2008 wurde die CO2-Abgabe auf Brennstoffe als Lenkungsabgabe eingeführt. Seit dem Jahr 2010 wird ein Drittel der Einnahmen aus der CO2-Abgabe für CO2-reduzierende Massnahmen im Gebäudebereich eingesetzt (Gebäudeprogramm), was die Lenkungswirkung der CO2-Abgabe zusätzlich verstärkt. Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe und das Gebäudeprogramm werden nach 2012 weitergeführt. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 29 des CO2-Gesetzes die Kompetenz, den Abgabesatz auf bis zu 120 Franken pro Tonne CO2 zu erhöhen, falls die festgelegten Zwischenziele für Brennstoffe nicht erreicht werden.
Der Mechanismus für die Abgabeerhöhung orientiert sich an der heutigen Regelung: Um Wirtschaft und Bevölkerung eine gewisse Planungs- und Investitionssicherheit zu geben, werden auf der Basis eines Absenkpfades für Brennstoffe die Zwischenziele sowie die Abgabesätze im Voraus definiert.
Der Absenkpfad für Brennstoffe knüpft lückenlos an das Ziel für Brennstoffe im geltenden CO2-Gesetz an und garantiert damit die Kohärenz der heutigen und zukünftigen Klimagesetzgebung. Der Endpunkt im Jahr 2020 entspricht einer Reduktion um rund 33 Prozent gegenüber 1990 und ergibt sich aus den Teilzielen für den Gebäude- und den Industriesektor gemäss Artikel 2. Der notwendige Absenkpfad wird so definiert, dass zwei Drittel der Reduktion bis 2015 erreicht werden müssen. Falls eine Abgabeerhöhung notwendig sein sollte, wird auf diese Weise sichergestellt, dass der höhere Abgabesatz seine Wirkung bis 2020 voll entfalten kann.
Erläuterungen zu Artikel 96 bis 98 Artikel 96: Abgabeobjekt
Die CO2-Abgabe wird auf fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks, andere fossile Brennstoffe) erhoben, sofern diese energetisch genutzt werden. Nicht Gegenstand der Abgabe sind andere als fossile Brennstoffe (Holz, Brennstoffe aus Biomasse, als Brennstoff eingesetzte Abfälle) und fossile Erzeugnisse für die nicht energetische Nutzung (zum Beispiel als Schmiermittel oder für die petrochemische Umwandlung) sowie Ölabfälle. Für die Erhebung der Abgabe gelten im Grundsatz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Die Abgabeforderung entsteht demnach mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 des MinöStG). Für Waren in zugelassenen Lagern (gemäss Art. 27 des MinöStG) ist dies der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden. Damit ist sichergestellt, dass Brennstoffe, die mineralölsteuerrechtlich unversteuert gelagert werden, nicht mit der CO2-Abgabe belastet sind und somit keine zusätzlichen Kapitalbindungen (Kapitalkosten) entstehen.
Artikel 97: Abgabesatz
Absenkpfad / Zwischenziele
Der Bundesrat kann die CO2-Abgabe gemäss Artikel 29 des CO2-Gesetzes in eigener Kompetenz bis auf 120 Franken pro Tonne CO2 anheben, wenn die Zwischenziele für Brennstoffe verfehlt werden.
Die Zwischenziele sollen entlang eines Absenkpfades für den Zeitraum bis 2020 definiert werden. Der Ausgangspunkt für die Berechnung bildet das im geltenden CO2-Gesetz für das Jahr 2010 festgeschriebene Teilziel für Brennstoffe von minus 15 Prozent gegenüber 1990, das im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 eingehalten werden muss. Der Endpunkt des Absenkpfades im Jahr 2020 entspricht einer Reduktion auf 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 (entspricht einer Reduktion um 33 Prozent). Anhand der CO2-Statistik der Jahre 2014 und 2016 wird überprüft, ob die Zwischenziele von 75 Prozent bzw. 72 Prozent erreicht wurden. Die CO2-Statistik wird vom BAFU jährlich auf Basis der Gesamtenergiestatistik des BFE erstellt. Die Emissionsdaten für ein bestimmtes Jahr liegen jeweils Mitte des darauffolgenden Jahres vor. Die Erhöhung des Abgabesatzes kann damit frühestens auf Beginn des übernächsten Jahres erfolgen. Für die allfällige Abgabeerhöhung auf 2014 werden die CO2-Emissionen anhand der CO2-Statistik der Vorjahre und den Absatzzahlen der ersten Jahreshälfte 2013 geschätzt.
Weil die jährlichen CO2-Emissionswerte des Brennstoffverbrauchs stark von der Witterung eines Jahres abhängen, werden die Emissionsdaten auf der Grundlage des Basisjahres 1990 klimakorrigiert. Auf diese Weise wird der Einfluss von extrem hohen oder extrem tiefen Wintertemperaturen auf die
41/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060