Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
Brennstoffemissionen weitgehend ausgeschaltet. Die Entscheidung, ob die CO2-Abgabe erhöht werden muss, kann damit unabhängig von der Wintertemperatur im Stichjahr gefällt werden.
Massstab für die Klimakorrektur sind die Heizgradtage. Sie ergeben sich aus der Summe der täglichen Abweichungen der mittleren Aussentemperatur von der Raumtemperatur von 20 C, und zwar an jenen Tagen, an denen die mittlere Aussentemperatur 12 °C oder weniger beträgt. Die Klimakorrektur wird nur für den Entscheid über die Erhöhung der CO2-Abgabe eingesetzt, im Einklang mit internationalen Vorgaben nicht jedoch für die Einhaltung des gesetzlichen Reduktionsziels.
Abgabesatz
Der Abgabesatz für das Jahr 2013 beträgt gemäss Artikel 29 des Gesetzes 36 Franken pro Tonne CO2. In den Jahren 2013, 2015 und 2017 wird die Einhaltung des Zielpfades überprüft. Liegen die Emissionen unter dem Zielpfad, wird die Abgabehöhe des Vorjahres weitergeführt. Eine Verfehlung des Zielpfads führt zu einer Erhöhung der CO2-Abgabe. Ohne rasche Erhöhung von CO2-Abgabe und Gebäudeprogramm kann das gesetzliche Reduktionsziel von minus 20 Prozent bis 2020 voraussichtlich nur schwerlich erreicht werden. Damit der höhere Abgabesatz seine Lenkungswirkung über einen möglichst langen Zeitraum entfalten kann, soll die Abgabe im Bedarfsfall bereits auf Anfang 2014 erhöht werden können.
Absatz 1 Buchstabe a legt fest, dass der Abgabesatz ab 1. Januar 2014 auf 60 Franken erhöht wird, wenn die für das Jahr 2013 geschätzten Emissionen nicht unter 80 Prozent des Jahres 1990 liegen. Ob die Abgabe per 1. Januar 2014 erhöht wird, wird einerseits anhand der Emissionsdaten des Jahres 2012 und andererseits anhand der Absatzzahlen der ersten Jahreshälfte beurteilt. Zeigen die Emissionsdaten des Jahres 2012 auf, dass das Teilziel für Brennstoffe von minus 15 Prozent im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 nicht erreicht wurde, wird die Erhöhung der CO2-Abgabe geprüft. Zeigen die Emissionsdaten des Jahres 2012, dass das Ziel bei einer Fortsetzung des Reduktionstrends im ersten Halbjahr 2013 noch erreicht werden könnte, wird aufgrund der Absatzstatistik für fossile Brennstoffe analysiert, ob der erforderliche Reduktionstrend fortgesetzt wird.
Die Erreichung der weiteren Zwischenziele für die Jahre 2014 und 2016 wird jeweils auf der Grundlage der CO2-Statistik für diese Jahre überprüft. Bei der Festlegung des Abgabesatzes wird berücksichtigt, wie weit die Emissionen über oder unter dem angestrebten Absenkpfad liegen und wie viel Zeit bis zum Zieljahr 2020 verbleibt. Liegen die Emissionen unter dem Zielpfad, wird die Abgabehöhe des Vorjahres weitergeführt. Je deutlicher die CO2-Emissionen über dem Zielpfad liegen, desto stärker wird die Abgabe erhöht. Als Kriterium für die deutliche Verfehlung der Zwischenziele wurde ein zweiter Pfad definiert. Der Anfangspunkt entspricht demjenigen des eigentlichen Zielpfades. Der Endpunkt im Jahr 2020 liegt bei 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; 10% über dem angestrebten Reduktionsziel für Brennstoffe.
Die einzelnen Brennstoffe werden nach Massgabe der durch ihre Verbrennung verursachten CO2- Emissionen belastet. Bemessungsgrundlage sind international anerkannte und durch schweizerische Messungen belegte CO2-Emissionsfaktoren, welche auch im nationalen Treibhausgasinventar und der CO2-Statistik verwendet werden. Aus diesen Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabetarife für die einzelnen Energieträger je Handelseinheit im Anhang 10 der Verordnung, auf den Absatz 2 verweist. Die Emissionsfaktoren und entsprechend auch die Abgabetarife für die einzelnen Energieträger können aufgrund neuer Messungen angepasst werden (Anpassung von Anhang 10). Die Abgabesätze werden auf 10 Rappen kaufmännisch gerundet.
Die Anhebung des Abgabesatzes verändert die Tarife im Anhang 10 der Verordnung. Absatz 3 überträgt dem UVEK die Kompetenz, die Tarife im Anhang jeweils der Abgabehöhe entsprechend anzupassen.
42/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060