Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Abbildung 3: CO2-Abgabesatz

8.2 Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 99 bis 105)

Wie bisher wird die Befreiung von der CO2-Abgabe auf dem Weg der Rückerstattung vollzogen. Dieser Grundsatz ist in Artikel 99 festgehalten. Unternehmen und Personen, die von der CO2-Abgabe befreit sind oder fossile Brennstoffe für nicht energetische Zwecke einsetzen, können die bezahlte CO2-Abgabe zurückfordern. Dies betrifft die in Artikel 100 genannten Personen und Unternehmen. Die Artikel 99 bis 105 regeln das Verfahren für die Rückerstattung der CO2-Abgabe.

Nachfolgend werden nur inhaltliche Änderungen im Vergleich zur heutigen Regelung erläutert.

Artikel 100 Rückerstattungsanspruch

Die Eidg. Zollverwaltung (EZV) erstattet die bezahlte CO2-Abgabe auf Gesuch zurück an Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen (Bst. a), an fossil-thermische Kraftwerke, die der Kompensationspflicht unterstehen und von Gesetzes wegen von der Abgabe befreit sind (Bst. b) sowie für nicht energetisch genutzte fossile Brennstoffe (Bst. c) und an Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung (Bst. d).

Artikel 101 Gesuch um Rückerstattung

Damit die EZV den entrichteten Abgabebetrag zurückerstatten kann, muss ihr ein entsprechendes Gesuch vorliegen. Das Gesuch ist schriftlich in der von der EZV vorgeschriebenen Form einzureichen (Abs. 1). Die EZV kann die elektronische Form vorschreiben. Absatz 2 beschreibt die Anforderungen. Gemäss Absatz 3 kann die Behörde weitere Angaben verlangen, die sie für die Rückerstattung der Abgabe benötigt.

Artikel 102 Periodizität der Rückerstattung

Rückerstattungsgesuche können einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr umfassen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 müssen Rückerstattungsberechtigte ihr Gesuch auf Rückerstattung für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres stellen. Unternehmen, deren Geschäftsjahr vor Abschluss des Kalenderjahres endet, dürfen bis zu dieser Frist bezahlte Abgaben für das ganze im Vorjahr abgelaufene Geschäftsjahr zurückfordern. Das ermöglicht es auch diesen Unternehmen, die Abgaberückerstattung für ein ganzes Geschäftsjahr zusammen zu fassen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt (Abs. 3). Wird die Frist unverschuldet nicht eingehalten, kann die EZV die Abgabe dennoch zurückerstatten.

43/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060