Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Artikel 104 Aufschub der Rückerstattung

Für die Prüfung der Emissionsentwicklung während der Verpflichtungsperiode sind die Behörden auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen. Stellt das BAFU fest, dass ein Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die EZV die Rückerstattung der Abgabe sistieren. In der Folge lehnt die EZV ein Gesuch auf Rückerstattung ab. Sobald das Unternehmen seinen Pflichten nachkommt, wird der zurückbehaltene Betrag ausgerichtet.

44/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060