Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
Artikel 104 Aufschub der Rückerstattung
Für die Prüfung der Emissionsentwicklung während der Verpflichtungsperiode sind die Behörden auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen. Stellt das BAFU fest, dass ein Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die EZV die Rückerstattung der Abgabe sistieren. In der Folge lehnt die EZV ein Gesuch auf Rückerstattung ab. Sobald das Unternehmen seinen Pflichten nachkommt, wird der zurückbehaltene Betrag ausgerichtet.
44/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060