Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
9 Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
9.1 Abschnitt: Globale Finanzhilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-
Emissionen bei Gebäuden Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 106 bis 115)
Seit 2010 wird ein Drittel der Einnahmen aus der CO2-Abgabe für Finanzhilfen im Gebäudebereich eingesetzt. Der Plafonds wurde für die Zeit nach 2012 von heute 200 auf neu 300 Mio. Franken pro Jahr angehoben. Neu sollen nicht nur Wohn- und Dienstleistungsgebäude in den Genuss einer Förderung kommen, sondern alle beheizten Gebäude.
Nachfolgend werden inhaltliche Änderungen im Vergleich zur heutigen Regelung erläutert.
Artikel 106 Beitragsberechtigung
Die Finanzhilfen werden für die energetische Sanierung von bestehenden beheizten Gebäuden insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle gewährt. Diese können sowohl für die Sanierung privater als auch öffentlicher Gebäude verwendet werden.
Artikel 108 Programmvereinbarung
Der Bund richtet die Finanzhilfen für energetische Gebäudesanierungen nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen aus. Programmvereinbarungen werden zwischen Bund (BAFU, BFE) und Kanton (beziehungsweise seiner bevollmächtigten Vertretung) und für eine Dauer von maximal fünf Jahren (Abs. 3) abgeschlossen. Die Programmvereinbarungen sind in Artikel 20a des Subventionsgesetzes SuG35 geregelt und stellen eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrags dar.
Als das Gebäudeprogramm Anfang 2010 ins Leben gerufen wurde, haben mit Ausnahme von Appenzell Innerrhoden alle Kantone die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) bevollmächtigt, ihre Interessen gegenüber dem Bund zu vertreten. Entsprechend konnte der Bund mit der EnDK in Vertretung der Kantone eine gemeinsame Programmvereinbarung abschliessen. Mit dem Kanton Appenzell Innerrhoden hat der Bund eine separate, aber identische Programmvereinbarung abgeschlossen. Die gemeinsame Vertretung der Kantone ermöglicht eine harmonisierte Umsetzung des Gebäudeprogramms, insbesondere eine einheitliche Festlegung der Kriterien für die Verwendung der Finanzhilfen, die gemäss Abs. 4 vorgeschrieben ist. Die Kantone sind ausserdem dazu verpflichtet, einheitliche Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen festzusetzen und diese anzuwenden (Abs. 5). Die Festlegung der Beitragssätze erfolgt im Rahmen des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) und im Einvernehmen mit dem BAFU und dem BFE. Die Beitragssätze können während der Programmdauer angepasst werden. Aufgrund der hohen Nachfrage wurden die Beitragssätze im April 2011 und 2012 zur Steigerung der CO2-Effizienz des Programms gesenkt.
Die bestehenden Programmvereinbarungen werden mit Inkrafttreten des revidierten CO2-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung unverändert weitergeführt.
Artikel 111 Vollzugskosten
Aus den zweckgebundenen Erträgen der CO2-Abgabe gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird der Kanton mit maximal 6.5 Prozent der Finanzhilfe, die an ihn ausgerichtet wird, für seinen Vollzugsaufwand entschädigt. Dazu zählen die Kosten für die operative Umsetzung des Programms (IT, operative Programmleitung, Schulung, Monitoring) und für die Gesuchsbearbeitung. Vergütet werden jedoch nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Deshalb muss der Kanton periodisch nachweisen, welche Kosten ihm für den Vollzug des Programms erwachsen sind. Die 6.5 Prozent sind im Mittel über die gesamte Laufzeit der Programmvereinbarung einzuhalten (Abs. 1).
Das BAFU kann jährlich maximal 1 Mio. Franken für die Dachkommunikation des Programms einsetzen. Auch diese Mittel werden aus den teilzweckgebundenen Erträgen für die Gebäudesanierung bereitgestellt. Nicht verwendete Mittel der Dachkommunikation werden den Kantonen in Form von Finanzhilfen für die Förderung klimawirksamer Gebäudesanierungen ausbezahlt.
Artikel 113 Rückerstattung von nicht verwendeten Beiträgen
Kann der Kanton innerhalb der Dauer der Programmvereinbarung nicht alle an ihn ausgerichteten Finanzhilfen verwenden, beispielsweise weil zu wenig Gesuche um Beiträge gestellt werden, erstattet
35 SR 616.1 45/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060