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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Humanforschung
3 Als wesentliche Änderungen gelten:
a. neue wissenschaftliche Erkenntnisse, namentlich aufgrund neuer präklinischer und klinischer Daten, die sich auf die Beurteilung der Sicherheit der verwendeten Organe, Gewebe und Zellen auswirken;
b. Änderungen betreffend die Herkunft, Tests oder die Lagerung der verwendeten Organe, Gewebe und Zellen.
c. bei klinischen Versuchen embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen zusätzlich Änderungen, die sich auf die Sicherheit der teilnehmenden Personen auswirken können.
4Das BAG entscheidet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der vollständigen von der Änderung betroffenen Gesuchsunterlagen. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.
5 Übrige Änderungen, die dem BAG eingereichte Unterlagen betreffen, müssen dem BAG vor deren Umsetzung gemeldet werden.
Art. 59 Besondere Bestimmungen für klinische Versuche der Transplantati-
on embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen
1Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn zusätzlich zu Artikel 56 die Voraussetzungen nach Artikel 34 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200717 erfüllt sind.
2Es erteilt die Bewilligung innert 60 Tagen, bei wesentlichen Änderungen innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.
3Für das Bewilligungsverfahren bei klinischen Versuchen der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen sind zusätzlich die Artikel 35, 36 und 38 der Transplantationsverordnung anwendbar.
4. Abschnitt: Meldungen und Berichterstattung
Art. 60
1Für die Meldungen und Berichterstattung bei klinischen Versuchen der Transplantation sind die Artikel 40–44 und 46–47 sinngemäss anwendbar.
2Die in diesen Bestimmungen aufgeführten Pflichten gegenüber dem Institut gelten für klinische Versuche der Transplantation gegenüber dem BAG. Die dem Institut übertragenen Kompetenzen kommen dem BAG zu.
3Die Aufzeichnungspflicht, die Rückverfolgbarkeit und die Aufbewahrungspflichten des Sponsors und des Prüfers bei klinischen Versuchen der Transplantation richten sich nach den Artikel 34 und 35 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200418.
17 SR 810.211
18 SR 810.21