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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
2. Abschnitt: Verfahren bei der zuständigen Ethikkommission
Art. 54
Für das Bewilligungsverfahren klinischer Versuche der Transplantation bei der zuständigen Ethikkommission sind die Artikel 27−32 sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt: Verfahren beim BAG
Art. 55 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Klinische Versuche der Kategorie A sind von der Bewilligungspflicht beim BAG ausgenommen.
Art. 56 Prüfbereiche
Das BAG überprüft bei klinischen Versuchen der Transplantation insbesondere:
a. die Vollständigkeit des Gesuchs;
b. die beantragte Kategorisierung;
c. die Herkunft der im klinischen Versuch verwendeten Organe, Gewebe und Zellen;
d. die Einhaltung der Vorschriften der Transplantationsgesetzgebung, namentlich bezüglich der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Organen, Geweben und Zellen, sowie der Zuteilung von Organen; und
e. das Vorliegen der nach dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200416 erforderlichen Bewilligungen.
Art. 57 Bewilligungsverfahren
1Der Sponsor reicht dem BAG die Unterlagen gemäss Anhang 4 Ziffer 6 zur Prüfung ein.
2Das BAG kann weitere Informationen verlangen.
3 Für das Verfahren und die Fristen ist Artikel 36 sinngemäss anwendbar.
Art. 58 Änderungen
1Wesentliche Änderungen am bewilligten klinischen Versuch müssen vom BAG bewilligt werden.
2 Der Sponsor muss dem BAG die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 4, die von der Änderung betroffen sind, einreichen. Er informiert gleichzeitig über die Gründe der Änderung und deren Inhalt.
16 SR 810.21