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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Humanforschung
1.15 bei klinischen Versuchen mit Heilmittel, die ionisierende Strahlen aussen-
den können:
a. Angaben zu wesentlichen Strahlenschutzaspekten, insbesondere eine Berechnung beziehungsweise Abschätzung der effektiven Strahlendosis, der Organdosen und allfälliger Tumordosen;
b. die erforderlichen Bewilligungen gemäss Artikel 28 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199132.
2 Gesuchsunterlagen für klinische Versuche der Kategorie B und C mit Heilmitteln und Transplantatprodukten
2.1 Basisformular, einschliesslich der Zusammenfassung des Prüfplans in
einer Landessprache sowie die Begründung der beantragten Kategorisierung;
2.2 Prüfplan;
2.3 Datenerhebungsbogen (case report form, CRF);
2.4 Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung sowie Unterlagen betref-
fend die Rekrutierung, namentlich Anzeige oder Inseratetexte;
2.5 weitere Unterlagen, die der teilnehmenden Person abgegeben werden;
2.6 Angaben über Art und Ausmass der Entschädigung der teilnehmenden
Personen;
2.7 bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln der Kategorie B die Fachin-
formation sowie die Abweichungen der Verabreichung betreffende Prüferinformation (IB);
2.8 bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln der Kategorie C die Prüferin-
formation (IB);
2.9 bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten der Kategorie C ohne
Konformitätsbewertung die Unterlagen nach Anhang 4 Ziffer 3.4 Buchstabe a;
2.10 bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten der Kategorie C mit
Konformitätskennzeichnung, die ausserhalb der Zweckbestimmung beziehungsweise der Gebrauchsanweisung verwendet werden, die Unterlagen nach Anhang 4 beziehungsweise Ziffer 3.5 Buchstaben a-d;
2.11 Lebenslauf der Prüfperson einschliesslich des Nachweises ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen sowie eine Auflistung der weiteren am klinischen Versuch beteiligten Personen, einschliesslich deren Funktionen und entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen;
2.12 Angaben über die Geeignetheit und Verfügbarkeit der Infrastrukturen am
Durchführungsort;
2.13 Angaben über den sicheren Umgang mit Personendaten;
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