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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
2. Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 200744
Art. 2 Abs. 1 Bst. c, d und e
In dieser Verordnung bedeuten:
c. gesundheitsbezogene Intervention: Handlung an beziehungsweise mit Personen in präventiver, diagnostischer, therapeutischer, palliativer oder rehabilitativer Hinsicht
d. Sponsor: Person oder Institution mit Sitz oder Vertretung in der Schweiz, die für die Veranlassung eines klinischen Versuchs, namentlich dessen Einleitung, Management und Finanzierung in der Schweiz die Verantwortung übernimmt;
e. Prüfperson: Person, die in der Schweiz für die praktische Durchführung des klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit der teilnehmenden Personen vor Ort verantwortlich ist; wenn eine Prüfperson für die Veranlassung eines klinischen Versuchs in der Schweiz die Verantwortung übernimmt, ist er zugleich Sponsor.
Art. 2 Abs. 2
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200745 sowie Artikel 2 der Humanforschungsverordnung 1 vom ...46.
Art. 4 Bst. a und b
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 10 Anwendbarkeit der Humanforschungsgesetzgebung
1 Die Artikel 4, 5, 6 Absätze 1, 2 und 4, 7−9, 27−32, 40−44 und 46−47 der Humanforschungsverordnung 1 vom ...47 sowie die Organisationsverordnung HFG vom ...
48 sind anwendbar.
2 Die in den Artikeln 40−44 und 46−47 aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Xenotransplantation gegenüber dem BAG.
44 SR 810.213
45 SR 810.211
46 SR ...
47 SR ...
48 SR ...