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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
Anhang 6 (Art. 79)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Transplantationsverordnung vom 16. März 200737
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 2 Bst. a
Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
Aufgehoben
2 Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:
a. die Artikel 2, 19, 26, 37−44, 48, 49 und 56:
Art. 2
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Umgang: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Transplantation;
b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden; als Aufbereirtung gilt namentlich auch die Kultivierung.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Humanforschungsverordnung 1 vom ... (HFV 1)38.
Gliederungstitel vor Art. 26
5. Kapitel: Klinische Versuche
Art. 26
Für klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist die Humanforschungsverordnung 139 anwendbar.
Art. 27-33
Aufgehoben
37 SR 810.211
38 SR ...
39 SR ...