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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten

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Klinische Versuche

Anhang 6 (Art. 79)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Transplantationsverordnung vom 16. März 200737

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 2 Bst. a

Abs. 1 Bst. a Ziff. 2

Aufgehoben

2 Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:

a. die Artikel 2, 19, 26, 37−44, 48, 49 und 56:

Art. 2

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Umgang: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Transplantation;

b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben und Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden; als Aufbereirtung gilt namentlich auch die Kultivierung.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Humanforschungsverordnung 1 vom ... (HFV 1)38.

Gliederungstitel vor Art. 26

5. Kapitel: Klinische Versuche

Art. 26

Für klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist die Humanforschungsverordnung 139 anwendbar.

Art. 27-33

Aufgehoben

37 SR 810.211

38 SR ...

39 SR ...