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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Humanforschung
Anhang 5 (Art. 73)
Inhalte der Registrierung
1 In einem Register einzutragende Daten
In einem Register nach Artikel 72 Absatz 1 sind die Daten nach dem von der WHO festgelegten Minimaldatensatz der Version 1.2.1 einzutragen.
2 In der ergänzenden Datenbank einzutragende Daten
In der ergänzenden Datenbank nach Artikel 72 Absatz 2 sind folgende Daten in einer Schweizer Landessprache einzutragen:
a. Bezeichnung des Registers nach Artikel 72 Absatz 1, in welchem die Daten eingetragen wurden sowie den Zeitpunkt der Registrierung und die Identifikationsnummer, die vom Register vergeben wurde;
b. Titel des klinischen Versuchs sowie Zusammenfassung des Studienprotokolls in allgemeinverständlicher Sprache (Laiensprache);
c. die zu untersuchende gesundheitsbezogene Intervention;
d. Untersuchte Krankheit, beziehungsweise untersuchter Gesundheitszustand;
e. Ein- und Ausschlusskriterien.