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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
die Inhalte nach den Artikeln 26−30 der Humanforschungsverordnung 2 vom ...5 (HFV 2) aufgeklärt werden.
3Die Ethikkommission kann weitere Aufklärungsinhalte verlangen, wenn diese für den Entscheid der betroffenen Person erforderlich sind.
4 Die Aufklärung kann:
a. in Etappen durchgeführt werden;
b. zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.
5 Das Verständnis der betroffenen Person über die wesentlichen Aufklärungsinhalte ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.
Art. 8 Ausnahmen von der Schriftlichkeit
1 Ausnahmsweise können Aufklärung und Einwilligung in anderer als der Schriftform erfolgen:
a. wenn die betroffene Person aus körperlichen oder kognitiven Gründen nicht lesen beziehungsweise schreiben kann;
b. wenn aufgrund der Versuchsanordnung eine schriftliche Aufklärung oder Einwilligung nicht umsetzbar ist.
2 In diesen Fällen muss die Prüfperson die Aufklärung und Einwilligung in anderer Form nachweisen können, namentlich durch schriftliche Bestätigung von Zeugen oder Aufzeichnung einer mündlichen Einwilligung.
Art. 9 Folgen des Widerrufs der Einwilligung
1Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, so sind das biologische Material und die gesundheitsbezogenen Personendaten nach Abschluss der Datenauswertung zu anonymisieren.
2 Die Anonymisierung des biologischen Materials beziehungsweise der Personendaten kann unterbleiben, wenn:
a. die betroffene Person bei ihrem Widerruf ausdrücklich darauf verzichtet; oder
b. von Beginn des klinischen Versuchs feststeht, dass eine Anonymisierung nicht möglich ist und die betroffene Person im Wissen darum in die Teilnahme eingewilligt hat.
3Der widerrufenden Person sind die zum Schutz ihrer Gesundheit erforderlichen Nachsorgemassnahmen anzubieten.
5 SR ...; AS ...