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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten

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Humanforschung

4. Abschnitt: Haftung und Sicherstellung

Art. 10 Ausnahmen von der Haftpflicht

1 Ausgenommen von der Haftpflicht bei klinischen Versuchen gemäss Artikel 19 HFG sind Schäden, soweit diese zurückzuführen sind auf:

a. die Verabreichung eines zugelassenen, gemäss den Bestimmungen der Fachinformation angewendeten Arzneimittels (Art. 22 Abs. 1 Bst. a);

b. den Einsatz eines Medizinproduktes, das ein Konformitätskennzeichen trägt und gemäss den Bestimmungen der Gebrauchsanweisung angewendet wird (Art. 23 Abs. 1);

c. die Anwendung einer anderen gesundheitsbezogenen Intervention, die als Standard ausgewiesen oder in einer anerkannten Richtlinie als Option genannt wird und entsprechend deren Bestimmungen erfolgt;

d. vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Widerhandlungen der geschädigten Person gegen die Anweisungen der Prüfperson.

2 Ausgenommen von der Haftpflicht sind zudem Schäden, die nicht über ein nach dem Stand der Wissenschaft zu erwartendes Mass hinausgehen:

a. sofern vergleichbare Schäden auch dann hätten eintreten können, wenn sich die geschädigte Person zur Behandlung ihrer Krankheit einer Standardtherapie unterzogen hätte; oder

b. im Fall von unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheiten, zu deren Behandlung keine Standardtherapie besteht.

Art. 11 Verlängerung der Verjährung

Bei Ersatzansprüchen für Schäden, die auf:

a. die Anwendung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind, richtet sich die Verjährung nach Artikel 40 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19916;

b. die auf die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen zurückzuführen sind, richten sich nach Artikel 32 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20037.

Art. 12 Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht

Von der Sicherstellungspflicht ausgenommen sind:

a. die gemäss Artikel 10 nicht haftpflichtigen Schäden;

b. klinische Versuche der Kategorie A (Art. 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 64 Abs. 1), sofern allfällige Massnahmen zur Entnahme biologischen

6 SR 814.50

7 SR 814.91