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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten

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Klinische Versuche

Materials oder zur Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.

Art. 13 Anforderungen an die Sicherstellung

1 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:

a. durch den Abschluss einer Versicherung; oder

b. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

2Die Höhe der Deckungssumme beläuft sich auf die in Anhang 2 genannten Mindesbeträge. In begründeten Fällen kann die Ethikkommission in Bezug auf das Schadenspotenzial des klinischen Versuchs eine höhere oder tiefere Deckungssumme festlegen.

3 Die Sicherstellung muss Schäden, die bis zu zehn Jahre nach Beendigung des klinischen Versuchs eintreten, umfassen. Diese Frist kann bei klinischen Versuchen der Kategorie A auf bis zu drei Jahren verkürzt werden.

Art. 14 Schutz der geschädigten Person

1Die geschädigte Person oder ihr Rechtsnachfolger hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19088 können ihr oder ihm nicht entgegengehalten werden.

2 Der Rücktritt des Versicherungsunternehmens vom Versicherungsvertrag ist unzulässig:

a. nach Eintreten eines Schadenfalles;

b bei Verletzungen der Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers, nachdem Personen bereits in die Teilnahme am klinischen Versuch eingewilligt haben.

3Wird das Versicherungsunternehmen nach den Absätzen 1 oder 2 Buchstabe b belangt, so kommt ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu.

4Die Absätze 1−3 sind sinngemäss anwendbar bei der Leistung gleichwertiger Sicherheiten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b.

5. Abschnitt: Klinische Versuche in Notfallsituationen

Art. 15 Abklärung des mutmasslichen Willens

1 Der Sponsor und die Prüfperson müssen bei der Planung und Durchführung eines klinischen Versuchs in einer Notfallsituation die nötigen Vorkehrungen treffen, um

8 SR 221.229.1