Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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gen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 BPR kann die Kommission allerdings auf Antrag eines Mitgliedstaates (per Durchführungsrechtsakte) unter Berücksichtigung der Empfehlung 2011/696/EU entscheiden, ob ein Stoff ein Nanomaterial ist. Die Übernahme solcher Rechtsakte über Nanomaterialien ist Gegenstand von Abs. 3 des vorliegenden Artikels der revVBP.

Bst. o-p: Einführung von BPR-Definitionen; unverändert aus Art. 3 Abs. 1 Bst. w, bzw. Bst. z Unterbuchstabe ad BPR übernommen.

Abs. 3

Allfällige delegierte Rechtsakte der EU-Kommission zur Begriffsbestimmung von Nanomaterialien sollen auf Stufe Departementsverordnung berücksichtigt werden (vgl. Kapitel 2). Diesfalls würde sich die angepasste Begriffsbestimmung in der Departementsverordnung, und nicht mehr in der VBP finden.

Abs. 4

Für fünf Begriffe verweist die BPR auf die EU-REACH-Verordnung. In der revVBP soll hierzu für 4 Begriffe auf die ChemV verwiesen werden. "Zubereitungen", die dem REACH-Begriff "Gemisch" entsprechen, sind bereits im ChemG (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) definiert.

Abs. 5

Angesichts des Umfangs und des sehr technischen Charakters der Bestimmungen der BPR und mit Blick auf das MRA, für welches technische Gleichwertigkeit vorausgesetzt wird, wurde beschlossen, an verschiedenen Stellen direkt auf Artikel oder Anhänge der BPR zu verweisen. Die in der BPR verwendete Terminologie deckt sich nicht immer mit dem schweizerischen Recht (vgl. Erläuterungen zu Art. 2): Deshalb müssen zwischen bestimmten Begriffen, Ausdrücken oder Bestimmungen dieser beiden Gesetzgebungen Entsprechungen festgesetzt werden. Diese Entsprechungen sind nach dem folgenden Grundsatz in Anhang 3 aufgeführt:

- Einige gleichlautende Begriffe haben in der Schweiz eine andere Bedeutung als in der BPR. Be-

sonders zu erwähnen ist der Begriff "Inverkehrbringen", der nach BPR als erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, definiert ist, wobei sich die Bereitstellung auf dem Markt auf die Verwendung erstreckt. Dadurch unterscheidet sich das Inverkehrbringen nach BPR auch vom Inverkehrbringen nach der REACH- und der EU-CLP-Verordnung.

- Einige in der EU verwendete Begriffe weichen von den Begriffen im schweizerischen Recht ab,

obwohl die Definition übereinstimmt (z. B. "Gemisch"/"Zubereitung").

- Die Verordnungen oder Richtlinien der EU nehmen auf zahlreiche weitere Verordnungen oder

Richtlinien Bezug, von denen die wichtigsten bereits in das schweizerische Recht übernommen wurden: In der BPR wird in diesem Fall die entsprechende schweizerische Regelung angegeben.

Abs. 6

Unveränderter Wortlaut des bisherigen Art. 2 Abs. 3 VBP.

2. Kapitel Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Die Registrierung, die unter bisherigem Recht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial darstellte, wird durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren abgelöst (siehe Art. 11i). Die Anerkennung einer Zulassung aus einem EWR-Mitgliedstaat, die bereits nach bisherigem Recht den Charakter einer Zulassung hatte, bleibt unverändert. Neu kommt die Anerkennung einer Unionszulassung hinzu. Ebenfalls neu wird der Parallelhandel als eine Form der Zulassung abgebildet. Gewisse Biozidprodukte benötigen keine Zulassung für das Inverkehrbringen: Hier genügt vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung an die Anmeldestelle. Wenn diese nicht innert Frist eine Stellungnahme abgibt, kann das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden. Dieses System entspricht der Anmeldung von Neustoffen nach Art. 16 in Verbindung mit Art. 31 ChemV.