Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 8 Geltungsdauer

Abs. 1

Die Geltungsdauer von Zulassungen werden an jene der BPR angepasst (die Reihenfolge der Untertatbestände ist in absteigender Geltungsdauer gelistet). Zudem wird die Dauer des Inverkehrbringens und der beruflichen oder gewerblichen Verwendung nicht zulassungspflichtiger Biozidprodukte geregelt.

Bst. a: Die Dauer von Genehmigungen der EU-Kommission für Wirkstoffe soll auch künftig berücksichtigt werden, indem Zulassungen von Biozidprodukten in der Regel nicht länger gelten sollen als in der EU.

Bst. b: Die Geltungsdauer für Zulassungen ZnL orientiert sich an der Geltungsdauer von Zulassungen ZN nach Bst. c Ziffer 2.

Bst. c: terminologische Anpassungen.

Bst: d: Angleichung an die Geltungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 BPR.

Bst: e-h:Übernahme der Geltungsdauer von Zulassungen der EU oder deren Mitgliedstaaten.

Bst. i: Art. 56 BPR sieht keine Geltungsdauer vor. Die EU-Kommission kann allerdings per Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen zu diesem Artikel erlassen (Art. 56 Abs. 4 BPR).

bis

Abs. 2 (bisher Abs. 1 )

bis

Die im bisherigen Abs. 1 enthaltenen Verweise werden an die neuen Anhänge 1 und 2 angepasst (vgl. Erläuterungen zu Art. 9).

Die EU-Kommission entscheidet bei jedem Wirkstoff mittels einer Durchführungsverordnung über die Genehmigung oder die Ablehnung.

ter

Abs. 3 (bisher Abs. 1 )

ter

Die bisherige Abverkaufsfrist nach Abs. 1 VBP erstreckt sich neu auf die neuen Zulassungs- und Anerkennungsarten.

Abs. 4 (bisher Abs. 2)

"Erneuerung" wird übereinstimmend mit der BPR-Terminologie (Art. 41 und Art. 46 BPR) durch "Verlängerung" ersetzt.

Art. 9 Wirkstofflisten

Abs. 1

Die Nummerierung der bisherigen Anhänge 1 und 2 VBP wurde der Gliederung der BPR angepasst, ohne dass am grundsätzlichen Mechanismus der Übernahme der EU-Wirkstofflisten etwas geändert wird (dieser Mechanismus wurde im geltenden MRA auch auf Stufe Völkerrecht verankert). Der neue Anhang 2 entspricht weitgehend dem bisherigen Anhang 1, wobei die von der EU-Kommission genehmigten Wirkstoffe in der EU nicht in einen Anhang der BPR, sondern im Anschluss an Wirkstoffspezifischen Entscheide der Kommission elektronisch auf der Website der ECHA publiziert werden. Die Übernahme der von der EU genehmigten Wirkstoffe in Anhang 2 der VBP ist somit Abbild des jeweiligen Stands der dynamisch ergänzten ECHA-Liste der genehmigten Wirkstoffe zum Zeitpunkt der Übernahme. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass jede Anpassung von Anhang 2 der VBP nur eine Momentaufnahme der seinerzeitigen EU-Situation darstellt.

Bst. a: In Anhang I BPR bzw. Anhang 1 revVBP sind insbesondere jene Wirkstoffe aufgeführt, die in Anhang I A (Wirkstoffe mit niedrigem Risikopotenzial) der RL 98/8/EG enthalten sind (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1). Die Listung aller Wirkstoffe in Anhang I ist eine der Voraussetzungen, damit das vereinfachte Zulassungsverfahren angewendet werden kann.

Bst. b: In Anhang 2 revVBP sind jene Wirkstoffe gelistet, die nach der BPR von der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakten genehmigt wurden. Die von der ECHA elektronisch veröffentlichte