Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Abs. 2

In Übereinstimmung mit Art. 56 BPR sind für die Forschung und Entwicklung keine Bewilligungen mehr erforderlich. Die Anmeldestelle kann allerdings Freisetzungsversuche mit Auflagen verknüpfen (siehe Art. 13f).

Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person

Abs. 1

Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 BPR.

Abs. 3

Nach geltendem MRA kann für die betroffenen Zulassungsarten auch eine Firma mit Sitz in der EU eine Zulassung beantragen. Unter einem angepassten MRA könnte dies für zusätzliche Zulassungsarten nach neuem Recht zutreffen.

Art. 6 Grundstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten (aufgehoben)

Ersatzlose Streichung als Anpassung an die BPR. Auf eine "Liste von Grundstoffen mit gemeinschaftlichen Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten" (Anhang IB RL 98/8/EG) wurde in der BPR verzichtet.

Art. 7 Zulassungsarten

Bst. a-c (Allgemeines): Diese Bestimmungen entsprechen geltendem Recht nach Ziff. 1-3 von Art. 7 Bst. a der geltenden VBP. Es wurden lediglich die Verweise an die neuen Anhänge 1 und 2 angepasst (vgl. Erläuterungen zu Art. 9).

Bst. b: Die Zulassung ZnL erfordert eine kostenintensive Evaluation des Wirkstoffs und solchermassen zugelassene Produkte können nur in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Deshalb hat die Zulassung ZnL bislang kaum praktische Bedeutung erlangt, jedenfalls gab es seit Inkrafttreten der VBP im Jahr 2005 kein einziges Gesuch für diese Zulassungsart.

Bst. c: Die Zulassung ZN ist eine (rein schweizerische) übergangsrechtliche Besonderheit, die keine Entsprechung im EU-Recht hat, weshalb sie auch nicht Gegenstand des MRA ist.

Bst. d: Bei der Anpassung der Beschreibung der (rein schweizerischen) übergangsrechtlichen Zulassung ZB wurde berücksichtigt, dass solche Zulassungen nicht mehr erteilt, aber noch verlängert werden können. Diese Zulassungsart ist nicht Gegenstand des MRA.

Bst. e: Die Abkürzung "ZA" wurde eliminiert, um Verwechslungen mit Anerkennungen zu vermeiden. Ansonsten hat sich grundsätzlich nichts geändert.

Bst. f: Einführung einer neuen Zulassungsart, analog dem vereinfachten Zulassungsverfahren der EU (Kapitel V BPR). Die vereinfachte Zulassung betrifft Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial und löst die bisherige Registrierung ab.

Bst g: Entspricht der Anerkennung nach Art. 7 Bst. c der geltenden VBP, es hat sich grundsätzlich nichts geändert (vgl. Erläuterungen zu Art. 12 revVBP).

Bst. h: Einführung der Anerkennung einer Unionszulassung (Kapitel VII BPR, vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Bst. m und Art. 12 revVBP)

Bst. i: Einführung der Zulassung gleicher Biozidprodukte nach Art. 17 Abs. 7 BPR. Die Zulassung gleicher Biozidprodukte war schon nach bisheriger VBP unter dem Titel "Rahmenformulierung" möglich (vgl. Art. 15 Abs. 2 VBP). Dieses Verfahren ist - anders als in der Richtlinie 98/8/EG - in der BPR, wenn auch nur als Ansatz, explizit genannt. Deshalb wird dies in Art. 15 revVBP entsprechend abgebildet.

Bst j: Einführung einer Zulassung für den Parallelhandel, analog Art. 53 BPR. Dies ist ein völliges Novum im Biozidprodukterecht (vgl. Erläuterungen zu Art. 13a revVBP).