Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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Art. 3 Pflicht zur Zulassung oder Mitteilung
Abs. 1
Nach BPR (Art. 17 Abs. 1) ist eine Zulassung erforderlich, damit Biozidprodukte "auf dem Markt bereitgestellt" und "verwendet" werden dürfen. Anstelle der "Bereitstellung auf dem Markt" nach BPR wird in der revVBP am Kriterium des "Inverkehrbringens" im Sinne des ChemG (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. i ChemG) festgehalten. Die "Verwendung" nach BPR (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. k) ist, wie erwähnt, sehr viel umfassender als nach VBP. Da aber in der Schweiz die Einfuhr eines Biozidprodukts zu privaten Zwecken, kein Inverkehrbringen darstellt, ergibt sich, dass hierzulande nur für die berufliche oder gewerbliche Verwendung eines Biozidprodukts vorausgesetzt ist, dass dieses in der Schweiz zugelassen ist.
Abs. 2
bis
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 1 VBP.
Abs. 3
In diesem Absatz ist festgelegt, dass es für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in gewissen Fällen genügt, wenn diese Absicht der Behörde vor dem Inverkehrbringen mitgeteilt wird, und diese keine Einwände gegen das Inverkehrbringen äussert. In den hier umschrieben Fällen bedarf es keiner Zulassung. Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren für die Anmeldung eines Neustoffs im Sinne von Art. 16 in Verbindung mit Art. 31 . Es handelt sich somit um einen Mittelweg zwischen einer Zulassung und der völligen Freigabe des Inverkehrbringens.
Bst. a: Biozidprodukte, die in einem EWR-Staat nach dem vereinfachten Verfahren zugelassen sind, können in der Schweiz ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, wenn der Behörde 30 Tage vor dem geplanten Inverkehrbringen Mitteilung gemacht wurde und die Behörde während dieser Frist nicht Stellung genommen hat (vgl. Art. 13c revVBP). Diese Erleichterung für das Inverkehrbringen ergibt sich aus dem Umstand, dass von solchen Biozidprodukten nach aller Wahrscheinlichkeit, wenn überhaupt, nur ein sehr geringes Risiko ausgeht, weshalb es keiner Zulassung bedarf (bei einer Zulassung verfügt die Anmeldestelle Chemikalien über die entsprechenden Daten über das Produkt, die mit dem Gesuch eingereicht werden müssen; dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gerechtfertigt). Diese Regelung entspricht dem Vorgehen nach Art. 27 BPR, wonach ein in der EU nach dem vereinfachten Verfahren zugelassenes Biozidprodukt in allen Mitgliedstaaten auf dem Markt ohne gegenseitige Anerkennung bereitgestellt werden kann (nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates 30 Tage vor dem Inverkehrbringen). Es ist somit Ausdruck des Bestrebens des hiesigen Verordnungsgebers, wo dies mit Blick auf den Gesundheits- und Umweltschutz gerechtfertigt erscheint, keine unnötigen technischen Handelshemmnisse zu errichten.
Bst. b: Die gleichen Beweggründe gelten für Biozidprodukte, die einer zugelassenen Biozidproduktefamilie angehören (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Art. 13d revVBP). Allerdings handelt es sich hier nicht um eine schweizerische Besonderheit, denn diese Regelung ergibt sich aus der Umsetzung von Art. 17 Abs. 6 BPR (vgl. auch Erwägungsgrund 36 BPR).
Bst. c: Aus den gleichen Gründen bedarf es für Biozidprodukte zum Zweck der Forschung und Entwicklung (F&E) keiner Zulassung (vgl. Art. 13f revVBP). Diese Regelung entspricht jener von Art. 56 BPR.
Abs. 5
Umsetzung von Art. 56 Abs. 2 BPR. Abgesehen von Forschung und Entwicklung, die neu in Abs. 3 geregelt sind, enthält der neue Absatz 5 den Regelungsgegenstand des bisherigen Abs. 2.
Art. 4 Nicht zulassungsfähige Biozidprodukte
Abs. 1
Bst. c: Umsetzung der BPR: Produktart 20 wurde in Anhang VI BPR gestrichen und die bisherige Produktart 23 wurde zu Produktart 20.