Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Unionsliste genehmigter Wirkstoffe (Art. 9 Abs. 2 BPR) wird kontinuierlich ergänzt. In dieser Liste wird gegebenenfalls auch angegeben sein, ob ein Wirkstoff als zu ersetzender Stoff gilt (Art. 9 Abs. 2).

Bst. c: Der Verweis auf die Liste der notizifierten Wirkstoffe bleibt unverändert.

Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen (aufgehoben)

Der bisherige Art. 10 wird aufgehoben: Wirkstoffe "in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen" sind definitionsgemäss Biozidprodukte (Art. 2 Abs. 1 Bst a). Für solche Wirkstoffe gelten bezüglich Inverkehrbringen und Verwendung die Bestimmungen für Biozidprodukte. Werden Wirkstoffe nicht "in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen" in Verkehr gebracht oder verwendet, liegen sie ausserhalb des Geltungsbereiches der VBP. Der bisherige Art. 10 ist folglich aufzuheben. Auch die BPR enthält keine speziellen Bestimmungen für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Inverkehrbringen von Wirkstoffen.

2a. Abschnitt Voraussetzungen für die Zulassungen ZL und ZnL und besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien

Die Zulassungen ZL und ZnL sind - wie im Kapitel 2 dieser Erläuterungen erwähnt - Gegenstand des geltenden MRA. Im Hinblick auf dessen Weiterführung sollen für diese Zulassungsarten die neuen Bestimmungen der BPR materiell äquivalent übernommen werden, d.h. die Anforderungen für die Zulassung sind identisch. Der Umfang der Neuerungen rechtfertigt einen zusätzlichen Abschnitt mit neuen Artikeln.

Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen

Abs. 1

Der neue Vorbehalt nach Art. 11h für die Erteilung einer Zulassung ZL oder ZnL besteht in der sog. vergleichenden Bewertung. Dabei wird verglichen, ob Alternativen mit geringerem Risiko existieren (siehe Art. 11h).

Bst a: Anhang VI BPR (Gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für Biozidprodukte) soll auch in der Schweiz die Grundlage für die Bewertung von Biozidprodukten bilden. Die Änderungen unter Bst. a Ziff. 1-4 stammen aus Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. i-iv BPR.

Bst. b: Inhaltliche Übernahme von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BPR.

Bst. d: Inhaltliche Übernahme von Art. 19 Abs. 1 Bst. f BPR.

Bst. e: Diese Bestimmung ist Abbild von Art. 19 Abs. 1 Bst. e BPR. Die erwähnten Verordnungen (EWG) Nr. 315/93, Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Verordnung Nr. 396/2005, Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Richtlinie 2002/32/EG entsprechen weitgehend den genannten schweizerischen Erlassen.

Abs. 2

Umsetzung von Art. 19 Abs. 9 BPR.

Art. 11a Weitere Voraussetzungen

Abs. 1

Die Bestimmungen wurden unter Anpassung der Verweise aus Art. 11 Abs. 3 VBP übernommen.

Abs. 2

Die Bestimmung wurde mit sprachlichen Verbesserungen aus Art. 11 Abs. 4 VBP übernommen.

Art. 11b Antragsrecht für Höchstkonzentrationen

Diese Regelung erfolgt in Umsetzung von Art. 19 Abs. 7 BPR. Damit wird wie in der EU stipuliert, dass ein Gesuchsteller unter dem Geltungsbereich der BPR die Kompetenz erhält, Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte in der Lebensmittel- oder Futtermittelgesetzgebung zu beantragen. Mit diesem Mittel