Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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wird die Schnittstelle zwischen der VBP und der Lebens- und Futtermittelgesetzgebung klarer als bisher geregelt. Dieses Instrument ist ein Novum in der Schweiz, wird doch einem Einzelnen die Kompetenz erteilt, der für die Lebensmittel- oder Futtermittelgesetzgebung zuständigen Behörde einen Auftrag zu erteilen, entsprechende Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte auf Verordnungsstufe festzuschreiben.

Art. 11c Bewertungsfaktoren

Die Bewertung und die Zulassung von Verwendungszwecken sollen nach den gleichen Kriterien erfolgen wie nach BPR. Bst. a-e revVBP sind Abbild von von Art. 19 Abs. 2 Bst. a-e BPR.

Art. 11d Beschränkungen der Zulassung auf bestimmte Verwendungszwecke

Diese Bestimmung basiert auf der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 BPR (vgl. Erwägungsgrund 28 BPR). Damit soll sichergestellt werden, dass nur Biozidprodukte in Verkehr gebracht werden, deren Risikoprofil im Rahmen der Zulassung evaluiert wurde. Der Einsatz desselben Biozidprodukts zu einem anderen als im Zulassungsgesuch angegebenen Verwendungszweck kann nämlich unter Umständen ein völlig andersartiges Risikoprofil ergeben, weshalb der Gesundheits- und Umweltschutz tangiert wäre.

Art. 11e Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit

Ein Abgabeverbot für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften ist bereits in Art. 43 VBP verankert. Im neuen EU-Recht wurde eine ähnliche Regelung in der BPR eingeführt. Das Abgabeverbot wird allerdings nicht in einem speziellen Artikel über die Abgabe von Biozidprodukten geregelt, sondern in Art. 19 BPR, der alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung regelt. Demnach darf ein Biozidprodukt nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn das Produkt jene Eigenschaften aufweist, die in Abs. 4 des umfangreichen Art. 19 BPR aufgeführt sind. Dessen Bestimmungen wurden vollständig in Art. 11e revVBP übernommen. Art. 43 Abs. 2 VBP ist damit obsolet geworden und wurde aufgehoben.

Art. 11f Ausnahmen von den Anforderungen

Abs. 1

Angesprochen ist die sozio-ökonomische Analyse, wie sie in Art. 19 Abs. 5 erster Unterabsatz BPR umschrieben ist (vgl. Erwägungsgrund 12 BPR). Eine solche Regelung gab es unter der Richtlinie 98/8/EG nicht. Wie aus dem zweiten Unterabsatz der genannten BPR-Bestimmungen hervorgeht, ist das Inverkehrbringen auf den Mitgliedstaat beschränkt, welcher das Inverkehrbringen gestützt auf seine sozio-ökonomische Analyse erlaubt. Daraus wird ersichtlich, dass das Resultat dieser Analyse von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und somit auch in der Schweiz unterschiedlich ausfallen kann.

Abs. 2

Die Kompetenz zur Festlegung der Einzelheiten an das Departement hat keine Entsprechung in der BPR. Sie wurde stipuliert, weil der Behörde (d.h. der Anmeldestelle) nach Abs. 1 für die sozioökonomisch begründete Zulassungsform ein überaus breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Deshalb fällt dem Departement die Aufgabe zu, die Kriterien im Einzelnen festzulegen. Als Richtschnur dienen dafür die technischen Anleitungen der EU-Kommission (vgl. Art. 24 BPR), gegebenenfalls ergänzt durch andere Vorgaben.

Abs. 3

Diese Bestimmung ist Abbild von Art. 19 Abs. 5 zweiter Unterabsatz BPR.

Art. 11g Besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien

Abs. 1

Biozidproduktefamilien entsprechen, pro memoria, weitgehend den Rahmenformulierungen nach geltendem Recht (vgl. Art. 15 VBP). Die vorliegende Bestimmung entspricht Art. 19 Abs. 6 Unterabsatz 2 BPR. Sie legt die Leitlinien für die Zulassung einer Biozidproduktefamilie fest. Die Mitteilungspflicht ist in Art. 13c umschrieben.