Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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insbesondere weil die Schweiz Zugriff auf die Daten der Zulassungsdossiers haben müsste. Kenntnisse über zugelassene Produkte sind insbesondere für ein rasches behördliches Handeln im Ereignisfall unabdingbar.
Unionszulassung: Nach der BPR kann ein Antragsteller an Stelle einer nationalen Zulassung bei der ECHA eine in der gesamten Union geltende Zulassung beantragen, über welche schliesslich die EU-Kommission entscheidet. Der Antrag wird von einem Mitgliedstaat bewertet. Der Zulassungsantrag muss die schriftliche Zusage eines beliebigen Mitgliedstaates enthalten, dass dieser die Bewertung übernimmt. Die Anzahl der für eine Unionszulassung in Frage kommenden Produktarten wird etappenweise zunehmen, und ab dem 1. Januar 2020 wird sie für alle Produktarten beantragt werden können, ausser für die Produktarten 14, 15, 17, 20 und 21. Biozidprodukte, mit Wirkstoffen die unter Art. 5 BPR fallen sind ebenfalls von der Möglichkeit zur Unionszulassung generell ausgenommen.
Abs. 2
Die Präzisierungen für die Abweichungen unter den Bst. a-e sind Abbild von Art. 37 Abs. 1 Bst a-e BPR.
Abs. 4
Zulassungen von Biozidprodukten mit pathogenen Mikroorganismen sollen neu auch anerkannt werden können.
Art. 13 Zulassung ZN
Gemäss Übergangsbestimmungen der ersten Fassung der VBP können seit dem 1. August 2006 keine Zulassungen ZB mehr beantragt werden. Daher wurde "ZB" aus dem Artikel und seiner Überschrift entfernt. Entsprechend ist auch Anhang 9 (Gesuch um Zulassung ZB) aufzuheben.
In Art. 7 Bst. d ist die Zulassung ZB belassen, weil Änderungen und Verlängerungen einer Zulassung ZB noch möglich sind.
Art. 13a Zulassung für den Parallelhandel
Abs. 1
Der Regelungsansatz wurde sinngemäss von der BPR (Art. 53 Abs. 1) übernommen. Als Bedingungen für den Parallelhandel eines Biozidprodukts ist vorausgesetzt, dass dasselbe Biozidprodukt in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat und in der Schweiz zugelassen ist. Das in der Schweiz zugelassene Biozidprodukt dient als sogenanntes "Referenzprodukt". Für den Parallelimport eines Biozidprodukts muss die Gesuchstellerin bei der Anmeldestelle eine Zulassung beantragen. Form und Inhalt des Antrages
bis
sind gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. f im neuen Anhang 8 vorgeschrieben. Für die Bearbeitungsfrist der Anmeldestelle s. Art. 19 Abs. 1 Bst. j (60 Tage). Nach Erteilung der Zulassung ist der Parallelhandel für die betreffenden Biozidprodukte gestattet.
Abs. 2
An dieser Stelle sind die Kriterien aufgeführt, die von der Behörde herangezogen werden, um die Identität des in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukts mit dem parallel zu importierenden Produkt festzustellen. Die Bestimmungen sind an jene der BPR (Kapitel X) angepasst und unterscheiden sich von den Anforderungen für den Parallelhandel für Pflanzenschutzmittel nach Art. 36 PSMV.
3a. Abschnitt: Sicherstellungspflicht für Biozidprodukte mit Mikroorganismen
Durch diesen neuen eigenständigen Abschnitt braucht es den Titel zum bisherigen Art. 13a nicht mehr. Dieser wird neu zu Art. 13b, sein Inhalt bleibt unverändert.
3b. Abschnitt: Mitteilungspflicht für vereinfacht zugelassene Biozidprodukte aus der EU oder EFTA und für Biozidproduktefamilien
Art. 13c Vereinfacht zugelassene Biozidprodukte aus der EU oder EFTA
Wie bereits bei Art. 11i erläutert, ist für Biozidprodukte, die in der EU nach dem vereinfachten Verfahren gemäss BPR zugelassen sind, eine BPR-konforme Mitteilungspflicht zu erfüllen. Soweit die Anmelde-