Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Ebenso benötigen die zuständigen Behörden und herangezogenen Organisationen für den Vollzug des Gesetzes verschiedene Informationen. Ihnen steht dafür ein Auskunftsrecht zu, das ihnen gestattet, solche Auskünfte zu verlangen, Einsicht in Bücher, Korrespondenzen und Rechnungen zu nehmen und sich nötigenfalls Zutritt zu Räumlichkeiten und Grundstücken zu verschaffen (Art. 62 Abs. 1). Falschauskunft und Auskunftsverweigerung sind nach Artikel 48 strafbar, doch führt die Verweigerung nicht zu einer Bestrafung, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO (SR 312.0) vorliegt, das heisst, eine Selbstbezichtigung einer strafbaren Handlung (Art. 62 Abs. 2). Eine besondere Auskunftspflicht trifft die Eidgenössische Zollverwaltung, die dem BWL, den Bereichen, den Pflichtlagerorganisationen sowie den Organisationen der Wirtschaft ungeachtet des Amtsgeheimnisses die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Belege und Daten zur Verfügung stellen muss (Abs. 3).

2.9 9. Kapitel: Schlussbestimmungen und Anhang

2.9.1 Schlussbestimmungen (Art. 63-64)

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt (siehe Ziff. 2.9.3). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Landesversorgungsgesetzes wird vom Bundesrat bestimmt (Art. 64 Abs. 2).

2.9.2 Anhang 1

Im Anhang 1 werden diejenigen Bestimmungen aufgeführt, die der Bundesrat im Falle einer Bewirtschaftung aufgrund von Artikel 32 nötigenfalls vorübergehend für unwirksam erklären kann. Es handelt sich zum heutigen Zeitpunkt alleine um die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)

Für die Erläuterungen hierzu wird auf Ziffer 2.3.4 verwiesen.

2.9.3 Anhang 2

Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 wird aufgehoben (Ziff I).

Mit der Revision des Landesversorgungsgesetzes und der damit einhergehenden Aufhebung des bisherigen Art. 61 LVG über den Schutz von Vermögenswerten, werden auch die darin erwähnten Bundesratsbeschlüsse sowie die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen hinfällig. Der Bundesrat wird deshalb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes folgende Erlasse aufheben:

1. Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen (SR 531.54);