Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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betroffene Unternehmungen / Personen), werden im administrativen Bereich entlastet. Auf der anderen Seite müssen diese Halterinnen und Halter mit einer gewissen finanziellen Mehrbelastung rechnen, wenn sie ihre Fahrzeuge nicht dementsprechend auf das zulässige Gewicht ablasten.

Transportunternehmen, die nach Artikel 6 VPB konzessionierte Flughafentransferfahrten durchführen (es betrifft ca. 7-10 Unternehmen schweizweit), müssen pro Fahrzeug je nach dessen Grösse und anderweitiger Verwendung im Linienverkehr mit einer jährlichen Belastung von wenigen Franken bis maximal 5000 Franken (Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von über 26 Tonnen und ausschliesslicher Verwendung für Flughafentransfers) rechnen.

Zurzeit werden rund 2000 LSVA-pflichtige Anhänger mit Wechselschildern betrieben, welche mit einem entsprechenden Zeichen versehen werden müssen. Deren Halterinnen und Halter haben auf ihre Kosten die Herstellung und Befestigung des Zeichens vorzunehmen.

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung der schweizerischen SVAV beeinflusst das Verhältnis zum europäischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der schweizerischen LSVA im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft25 festgehalten.

Das LSVA-Erhebungsgebiet umfasst auch das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, weshalb das liechtensteinische LSVA-Recht dem schweizerischen entsprechend angepasst werden muss. Die "gemischte Kommission LSVA Schweiz - Fürstentum Liechtenstein" wird über diese Änderungen informiert, damit die notwendigen Vorkehrungen eingeleitet werden können.

5 Rechtliche Grundlagen

Die Bestimmungen stützen sich auf das Schwerverkehrsabgabegesetz.

25 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussakte) (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72)