Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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förderungskonzession8 entweder als bewilligungs- oder konzessionspflichtige Fahrten; zwischen 2009 und 2010 unterstanden sie einer eidgenössischen Bewilligung. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Personenbeförderung waren diese Flughafentransfers somit PSVA-pflichtige Fahrten.

Die anzufahrenden touristischen Orte oder Gebiete sind jedoch bereits mit dem Linienverkehr gut erschlossen. Flughafentransferfahrten können daher weder als Linienverkehr im eigentlichen Sinne noch als Fahrten mit Erschliessungsfunktion eingestuft werden. Der Zweck solcher Flughafentransfers liegt einzig darin, dass Touristen ohne mühsames Umsteigen direkt vom Flughafen zu den Touristendestinationen transportiert werden. Im Grunde genommen ähneln diese Flughafentransferfahrten somit vom Grundsatz her sehr stark den Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler oder Studierende befördert werden (Schülertransporte, Art. 7 Bst. b VPB), den Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte, Art. 7 Bst. c VPB) und den Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden (Art. 7 Bst. d VPB). Diese Fahrten nach Artikel 7 Buchstabe b-d VPB sind hingegen nicht konzessions-, sondern bewilligungspflichtig und sind somit von der Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe nicht befreit. Eine Privilegierung der Flughafentransferfahrten (Art. Art. 6 Bst. e VPB) hinsichtlich der Abgabebefreiung lässt sich nicht rechtfertigen.

Heute führen rund sieben bis zehn Transportunternehmen Flughafentransferfahrten durch. Die Tendenz zu solchen Fahrten ist steigend.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SVAV ist aus obgenannten Gründen dahingehend anzupassen, dass diese Flughafentransferfahrten explizit von der Ausnahmeregelung der Abgabepflicht ausgeschlossen sind und der pauschalen Schwerverkehrsabgabe gleich wie die Fahrten nach Artikel 7 Buchstabe b-d VPB unterliegen.

2.1.4 Art. 4 Abs. 1 Bst. a

Schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen und Wohnanhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen unterliegen der pauschalen Abgabeerhebung. Unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen aber auch Anhänger für den Personentransport mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, welche bereits heute dementsprechend veranlagt werden. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erwähnt in der aktuellen Verordnung vorgenannte Anhänger jedoch nicht explizit. Dies soll hiermit präzisiert werden.

2.1.5 Art. 10 und Art. 11 Abs. 3 und 4

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 10 SVAV ermächtigt, die Art des Nachweises der rückerstattungsberechtigten Fahrten im Bereich des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) zu regeln sowie die Mitwirkungspflichten der Bahnhofunternehmer bzw. Reedereien oder Betreiber von Umschlagsbahnhöfen sowie der Hafenverwaltungen festzulegen. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 SVAV kann das EFD ebenfalls festlegen, wie die Fahrzeughalter die Nachweise für rückerstattungsberechtigte Fahrten im Bereich der Holztransporte zu erbringen haben. Anlässlich der Ausarbeitungen der Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs9 sowie der Verordnung

8 Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547], aufgehoben durch die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) 9 Verordnung vom 1. September 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (SR 641.811.22)