Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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2.1.14 Art. 42

Artikel 42 SVAV sieht vor, dass die EZV ihre für die mobilen Kontrollen beschaffenen Spezialausrüstungen den Kantonen zur Verfügung stellen kann. Von dieser Möglichkeit hat bis heute kein Kanton Gebrauch gemacht. Zudem stehen seit der letzten Revision des Schwerverkehrsabgabegesetzes20 im Jahre 2008 sowohl die Strafverfolgung wie auch die Beurteilung von LSVA-Widerhandlungen nur noch der EZV zu - zuvor lag die Zuständigkeit im Inland noch bei den Kantonen. Die Abgabe der Spezialausrüstung an die Kantone erübrigt sich somit, zumal die Kantone von selbst durchgeführten mobilen LSVA-Kontrollen keinen direkten Nutzen hätten, und die vorübergehende Abgabe des mobilen Kontrollsystems an die Polizeikorps mit einem unverhältnismässig grossen Schulungsaufwand verbunden wäre.

Die EZV setzt für die mobilen Kontrollen speziell ausgerüstete Equipen ein, welche vor Ort die erfassten Datensätze überprüfen und bei Bedarf ergänzen. Wie in der Vergangenheit bereits mehrmals erfolgt, können die Schwerverkehrskontrollen der Polizei durch die EZV mit dem mobilen Kontrollsystem und deren Personal unterstützt werden.

Der letzte Satz von Artikel 42 SVAV kann daher ausnahmslos gestrichen werden.

2.1.15 Art. 50

Werden die Abgaben nicht bezahlt, so kann die Zollverwaltung die Weiterfahrt verweigern oder das Fahrzeug beschlagnahmen. Unterbleiben jedoch Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden Sicherungsmassnahmen von der Halterin oder dem Halter nicht umgesetzt, so steht der EZV nur die Möglichkeit des Kontrollschilderentzuges durch den Kanton - und dies auch nur bei inländischen Fahrzeugen - zur Verfügung, was mit grossem Aufwand und mit Verwaltungskosten verbunden ist (Art. 50a SVAV in Verbindung mit Art.

14a SVAG).

Die Verweigerung der Weiterfahrt und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs haben im Grunde genommen den gleichen Zweck wie der in Artikel 14a SVAG vorgesehene Kontrollschilderentzug. Es soll verhindert werden, dass der LSVA-Schuldner die Transportaktivitäten trotz offener nicht bezahlter Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder nicht befolgter Sicherungsmassnahmen weiterhin ausführt. Aus diesem Grund muss die Zollverwaltung legitimiert werden, ebenfalls in vorgenannten Fällen die Weiterfahrt des Fahrzeugs zu verhindern oder nötigenfalls dieses – soweit verhältnismässig – zu beschlagnahmen. Die vorgesehenen Massnahmen werden grundsätzlich an der Grenze vollzogen.

2.2 Änderung bestehendes Recht

2.2.1 Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössi-

schen Zollverwaltung

Anlässlich der letzten Revision des SVAG21 wurde Artikel 22 SVAG dahingehend angepasst, dass die Zuständigkeit der Kantone für die Verfolgung und Beurteilung von LSVA-Widerhandlungen im Inland zugunsten eines einheitlichen und verwaltungsökonomischen Verfahrens aufgehoben wurde. Seit April 2008 obliegt der Zollverwaltung die Strafkompetenz für sämtliche LSVA-Widerhandlungen.

Dementsprechend ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung22 anzupassen.

20 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539) 21 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539) 22 Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (SR 631.09)