Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten
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2.2.2 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung
Infolge der Einführung der neuen Zollgesetzgebung im Jahre 2007 wurde auch die Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung23 überarbeitet, wobei nicht sämtliche Gebührenpositionen der alten Verordnung24 übernommen worden sind. Dies wird mit der vorliegenden Änderung nachgeholt. Dabei werden keine Mehreinnahmen generiert, da die nun explizit aufgeführten gebührenpflichtigen Arbeiten bis anhin nach Stundenansätzen in Rechnung gestellt worden sind.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die geplante Verordnungsänderung soll in erster Linie zur Vereinfachung der Abgabeerhebung, zur Verminderung von Missbrauch und zur Verbesserung der Durchsetzung beitragen. Es ist daher mit einem positiven Effekt und einer Effizienzsteigerung zu rechnen. Mehreinnahmen werden - wenn überhaupt - nur marginal generiert und können im Gesamtvolumen der LSVA nicht näher beziffert werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Mit personellem Mehraufwand ist nicht zu rechnen. Mit dem Wegfall der händischen Bearbeitung der Anträge um die Berücksichtigung der Achslasten ist auf der einen Seite mit einer gewissen administrativen Entlastung zu rechnen. Auf der anderen Seite dürften die Bewilligungsbewirtschaftung und das Veranlagungsverfahren von Fahrzeugen, welche vom Zivilschutz für spezielle Einsätze gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe abisZiffer 2 und 3 SVAV gemietet werden und daher von der Bezahlung der Abgabe befreit sind, einen geringfügigen administrativen Mehraufwand verursachen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone können mit gleichbleibenden LSVA- Einnahmen rechnen, da mit den vorgeschlagenen Änderungen weder Minder- noch Mehreinnahmen generiert werden.
Die Verfahrensanpassungen verursachen den Kantonen einen marginalen Mehraufwand. Zum einen haben die kantonalen Vollzugsbehörden bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, anlässlich der jährlichen Kontrolle von mit Wechselschildern betriebenen LSVA-pflichtigen Anhängern oder anlässlich von Schwerverkehrskontrollen das nach Artikel 13b SVAV vorgeschriebene Zeichen zu kontrollieren. Zum anderen müssen die Zivilschutzorganisationen über die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle und das BABS die Befreiung der von ihnen gemieteten Fahrzeuge von der Bezahlung der
Schwerverkehrsabgabe beantragen.
3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Anpassungen zielen vor allem darauf hin, Missbrauch und somit Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Sie sind volkswirtschaftlich positiv zu bewerten.
Fahrzeughalterinnen und -halter, welche bis anhin monatlich für ihre Fahrzeuge bei der Oberzolldirektion Anträge um Berücksichtigung der Achslasten einreichen mussten (ca. 250
23 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR 631.035) 24 Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung [AS 1984 960, 2003 1126]