Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten
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2.1.7 Art. 12b
Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, mit welchen ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, können bei der jeweiligen Inverkehrsetzung des Fahrzeugs eine Reduktion der Ansätze um 25 Prozent mittels Verwendungsverpflichtung beantragen (Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 SVAV), wobei die missbräuchliche Verwendung den Entzug der Vergünstigung zur Folge hat (Art. 12a Abs. 2 SVAV).
Mit der Unterzeichnung der Verwendungsverpflichtung erhalten Fahrzeughalterinnen und -halter auf der einen Seite Anspruch auf einen Tarifrabatt. Auf der anderen Seite muss auch die Vollzugsbehörde ohne konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des einzelnen Fahrzeugs von der Halterin bzw. vom Halter im Nachhinein Nachweise einverlangen können, welche die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung belegen. Andernfalls ist das eingegangene Vertrauensverhältnis einseitig. Um dies zu verhindern, ist Artikel 12b SVAV neu zu schaffen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die wesentlichen Unterlagen und Belege, mit welchen die Einhaltung der Verpflichtung nachgewiesen werden kann, während fünf Jahren aufzubewahren und muss diese der Oberzolldirektion auf deren Verlangen hin vorweisen.
2.1.8 Art. 13
Artikel 13 SVAV definiert das zur Berechnung der LSVA-Abgaben massgebende Gewicht. Erfahrungen aus den ersten 12 Jahren seit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe zeigen auf, dass Artikel 13 SVAV nicht sämtliche Möglichkeiten von Fahrzeugkombinationen abzudecken vermag, was zu Schwierigkeiten bei der Festlegung der Abgabe führen kann. Zudem sollen neu die Bemessungsgrundlagen für der leistungsabhängigen und der pauschalen Abgabe unterliegende Fahrzeuge in separaten Artikeln (Art. 13 bzw. 13a SVAV)
geregelt werden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts14 hält fest, dass bei der Bestimmung des massgebenden Gewichts die im Fahrzeugausweis eingetragenen Achslasten zu berücksichtigen seien. Seitdem müssen die betroffenen Halterinnen und Halter für jede Fahrzeugkombination und Abgabeperiode mit der Deklaration der Fahrleistung unter Beilage der Fahrzeugausweise einen schriftlichen Antrag um Berücksichtigung der Achslasten bei der Oberzolldirektion einreichen. Die Oberzolldirektion prüft sämtliche Anträge einzeln und muss diese entsprechend manuell erfassen. Dies führt bei den Halterinnen bzw. Haltern sowie bei der Oberzolldirektion zu erheblichem Mehraufwand. Zu Beginn wurden monatlich über 500 Gesuche eingereicht. Die Zahl der Gesuche hat seither um knapp die Hälfte abgenommen. Dieser Rückgang weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Achslasten im Gewerbe nicht mehr die gleich grosse Bedeutung hat wie noch vor ein paar Jahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Halterinnen und Halter die betroffenen Fahrzeuge als zweckmässige Fahrzeugkombinationen betreiben bzw. diese soweit möglich abgelastet oder wegen dem geringfügigen Einsparungspotenzial (max. 0,1 - ca. 1,5 Tonnen) auf einen Antrag ganz verzichtet haben.
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil weiter aus: "Der Verordnungsgeber hat es aber in der Hand, innerhalb der Vorgaben des Gesetzes, welches für Vereinfachungen der Abgabeerhebung in Fällen der hier in Frage stehenden Art (Art. 6 Abs. 2 SVAG) bewusst Raum lässt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 54715), diese Bestimmungen zu ändern, wenn er die bisherige Praxis beibehalten will oder eine andere Lösung für zweckmässiger hält."
Artikel 6 Absatz 2 SVAG besagt dabei folgendes: "Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden." Der Botschaftstext verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, wonach bei Fahrzeugkombinationen die Abgabeberechnung vereinfacht erfolgen soll: "Im
14 Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juni 2007 (2A.479/2006/ble) 15 BBl 1996 V 521 ff. (547)