Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten
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über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte10 musste das EFD jedoch weitergehende Bestimmungen festlegen, um das Rückerstattungssystem überhaupt umsetzen zu können. Die SVAV regelt nämlich die notwendigen Verfahrensfragen nicht. Die vom EFD geschaffenen Regelungen haben sich bewährt. Daher soll die vorliegende Revision der SVAV dazu dienen, die Rechtslage zu verbessern. Dem EFD muss es erlaubt sein, das Rückerstattungsverfahren in den Bereichen des UKV und der Holztransporte im Detail zu regeln, die notwendigen Fristen festzulegen sowie die Art des Nachweises zu bestimmen.
Gemäss Artikel 10 SVAV hätte ausserdem das EFD im Einvernehmen mit dem UVEK festzulegen, wie die Bahnhofunternehmer bzw. Reedereien oder Betreiber von Umschlagsbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben. Auf eine entsprechende Regelung wurde bis anhin bewusst verzichtet, da eine solche Mitwirkungspflicht für vorgenannte Personen unverhältnismässig aufwändig wäre. Der letzte Satzteil ist somit obsolet und kann gestrichen werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs um eine reine Vollzugsverordnung, welche keine Auswirkungen auf das UVEK hat. Der entsprechende Hinweis, dass die Regelung im Einvernehmen mit dem UVEK zu erfolgen hat, kann daher ebenfalls gestrichen werden.
Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 3 und 4 SVAV sind dementsprechend anzupassen bzw. zu präzisieren.
2.1.6 Art. 11 Abs. 1 und Art. 12
Seit der Einführung der LSVA-Tarifrabatte für mit Partikelfiltersystemen nachgerüstete Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO 311 sowie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO VI / EURO 612 im Jahre 2012 sind die ordentlichen LSVA-Ansätze nicht nur in Artikel 14 Absatz 1 SVAV, sondern neu für rabattbegünstigte Fahrzeuge auch in den Artikeln 14a Absatz 1 und 14b Absatz 1 SVAV aufgeführt. Die Abgabe für in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 SVAV aufgeführten LSVA-pflichtigen Fahrzeuge beträgt 75 Prozent der ordentlichen Ansätze. Die Verweise auf die beiden neuen Artikel sind entsprechend in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 SVAV aufzunehmen.
Für PSVA-pflichtige Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird (Art. 11 Abs. 1 SVAV; in Frage kommen Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), beträgt die Abgabe ebenfalls 75 Prozent der Ansätze. Die ordentlichen Ansätze für pauschal veranlagte Fahrzeuge sind in Artikel 4 Absätze 1 und 2 SVAV aufgeführt. Im Rahmen der Einführung der neuen Kategorie "Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e SVAV im Jahre 200813 wurde der Verweis in Artikel 11 Absatz 1 auf die Kategorie "Motorkarren,
Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h" nicht entsprechend angepasst, was in der vorliegenden Anpassung nachgeholt wird.
10
Verordnung vom 16. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte
(SR 641.811.31)
11 AS 2011 5947 12 AS 2012 3423