Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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hoch bzw. 27 mm breit. Die Strichdicke beträgt mindestens 7 mm, der Abstand der einzelnen Ziffern mindestens 6 mm. Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht des Anhängers ist in Tonnen mit zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

2.1.11 Art. 16 Abs. 2

Artikel 16 Absatz 2 SVAV sieht vor, dass die Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie (METAS) die Montagestellen bezeichnet, welche mit dem Einbau und der Inbetriebnahme der LSVA-Erfassungsgeräte betraut werden. In der Praxis bezeichnete jedoch seit Einführung der heutigen Schwerverkehrsabgabe einzig die Zollverwaltung die Montagestellen und erteilt die jeweilige Bewilligung. Das METAS sorgt hingegen dafür, dass die von den Montagestellen eingesetzten Geräte geeicht sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Stellt das METAS Unregelmässigkeiten fest, so informiert es die Zollverwaltung, welche die erforderlichen Schritte einleitet oder die Bewilligung der Montagestelle zurückzieht. Diese Abläufe haben sich bewährt, weshalb Absatz 2 dementsprechend anzupassen ist.

Bis anhin hat die Zollverwaltung die massgebenden Bestimmungen und Vorgaben über die Anerkennung von LSVA-Montagestellen in Form einer Weisung erlassen. Seit der Anpassung von Artikel 220 Absatz 1bisVTS19 ist das EFD für die Regelungen im Bezug auf die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren, zuständig. Da es sich bei diesen Werkstätten mehrheitlich ebenfalls um LSVA-Montagestellen handelt, ist die Zollverwaltung desgleichen für deren Anerkennung zuständig. In Anlehnung an Artikel 220 Absatz 1bis VTS soll Artikel 16 Absatz 2 SVAV dahingehend angepasst werden, dass das EFD auch die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an die LSVA-Montagestellen regeln kann. Dadurch können die Anforderungen an LSVA-Montagestellen wie auch an Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren in einer einzigen noch zu erarbeitenden EFD-Verordnung geregelt werden, was den betroffenen Behörden und Unternehmen zu Gute kommen wird. Damit ist auch inskünftig ein einheitlicher Ansprechpartner vorhanden, was vom Gewerbe bereits heute in der Praxis sehr geschätzt wird. Die technischen Details sollen auf Stufe Weisung-EZV erlassen werden können.

2.1.12 Art. 33a

Die Halterin oder der Halter eines PSVA-pflichtigen Fahrzeuges, welches für die Armee oder den Zivilschutz gemietet worden ist, kann für jeden Tag, an dem dieses nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. abisSVAV verkehrt hat, eine Rückerstattung beantragen. Das Gesuch hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Unterlagen (vgl. 2.1.2) zu erfolgen. Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden - analog den Artikeln 32 (Rückerstattung bei Ausserverkehrssetzung) und 33 SVAV (Rückerstattung für Auslandfahrten) - nicht zurückerstattet.

2.1.13 Art. 36a Abs. 1

Artikel 36a Absatz 1 muss dahingehend sprachlich angepasst werden, dass die solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, nicht vor bzw. bei Vertragsabschluss, sondern im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion die notwenigen Informationen bezüglich der Zahlungsmoral der Drittperson einholen kann.