Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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ger zu. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in verschiedenen Kantonen etliche Fahrzeughalter diese Form der Anhängermehrfachimmatrikulation nutzen (ca. 2000 Anhänger). Die korrekte Veranlagung von Anhängern des gleichen oder ähnlichen Typs, die mit mehreren Wechselschildern betrieben werden und mit deutlich unterschiedlichen Gesamtgewichten aufgrund von Ablastungen zum Verkehr zugelassen sind, wird erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Mit Hilfe von Bildern der Kontrollanlagen können diese typengleichen Anhänger mit unterschiedlichen Gesamtgewichten nur schwer oder überhaupt nicht auseinander gehalten werden. Regelmässig werden Widerhandlungen festgestellt, bei denen der leichtere Anhänger deklariert wurde, obwohl der schwerere am Zugfahrzeug angekoppelt gewesen war. Der Nachweis solcher Falschdeklarationen kann von den Vollzugsorganen nur mit viel Aufwand erbracht werden. Dabei ist von einer nur schwer abschätzbaren Dunkelziffer auszugehen.

Abhilfe kann ein am Heck von mit Wechselschild betriebenen, LSVA-pflichtigen Anhängern gut sichtbares, fest angebrachtes Zeichen schaffen, auf welchem das zulässige Gesamtgewicht aufgeführt ist. Dieses Verfahren wird bereits vom Strassenverkehrsamt Neuenburg seinen Haltern verordnet. Seitdem sind die Kontrollen jener Anhänger anlässlich der Durchfahrten unter den LSVA-Kontrollstationen und die Veranlagung deutlich einfacher.

Die Herstellung und Befestigung des Zeichens hat auf Kosten der Halterin bzw. des Halters zu erfolgen. Die Übergangsfrist dauert für die betroffenen Anhänger, welche beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung bereits immatrikuliert sind, 3 Monaten ab

Inkrafttretungsdatum. Anhänger, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung entsprechend immatrikuliert werden, sind anlässlich der Immatrikulation mit dem Zeichen zu versehen.

Die Einhaltung ist während der periodischen Nachprüfung der Anhänger durch die kantonalen Vollzugsbehörden bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, zu kontrollieren. Die Überprüfung könnte zusätzlich auch anlässlich von Schwerverkehrskontrollen erfolgen. Die Behörden überprüfen bereits heute anlässlich der periodischen Nachprüfung von Motorfahrzeugen gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 SVAV die Anhängersensorik der LSVA-Erfassungsgeräte. Stellen sie Abweichungen zu Artikel 13b Absätze 1 oder 2 SVAV fest, so ist der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Meldung zuzustellen, welche darauf die erforderlichen Schritte einleiten wird.

Wird das erforderliche Zeichen unterlassen oder entspricht es nicht den Vorgaben, so bemisst sich die Abgabe für Sattelmotorfahrzeuge, die getrennt immatrikuliert sind, und für Anhängerzüge nach dem im Fahrzeugausweis des Sattelschleppers bzw. Zugfahrzeugs eingetragenen höchstzulässigen Gewicht des Zuges.

Die Details des Zeichens werden in dem dafür neu geschaffenen Anhang 5 geregelt.

Im Bezug auf Zifferngrösse, Beschaffenheit der Farbstoffe, Höhe usw. entspricht das Zeichen den heute verwendeten vorderen reflektierenden Kontrollschildern von Motorfahrzeugen, wodurch die Kosten für die Herstellung tief ausfallen sollten, da die bereits bestehende Herstellungsverfahren, Maschinen, Materialien usw. angewendet bzw. verwendet werden können. Die reflektierenden Kontrollschilder sind in der Praxis erprobt, haben sich dabei bewährt und können von den LSVA-Kontrollanlagen erkannt und gelesen werden.

Das Zeichen hat eine Mindestgrösse von 80 mm x 160 mm (vgl. vorderes Kontrollschild 80 mm x 300 mm) aufzuweisen. Der Grund des Zeichens ist retroreflektierend weiss und hat diesbezüglich den Minimalanforderungen der ISO-Norm 759118 zu entsprechen. Details können ebenfalls den technischen Vorgaben von Ziffer 135 der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über reflektierende Kontrollschilder / Schilder im Langformat vom 2. Juni 1987 entnommen werden. Das Zeichen ist als Aufkleber oder als Metallplakette mit einem Mindestabstand von 20 cm zum hinteren Kontrollschild am Heck von mit Wechselschild betriebenen, LSVA-pflichtigen Anhängern möglichst senkrecht und von aussen gut sichtbar fest anzubringen. Die Ziffern sind schwarz und mindestens 53 mm

18 ISO 7591, Ausgabe 1982-12, Strassenfahrzeuge; Reflektierende Kennzeichenschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; Spezifikation.