Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten
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1.2 Inhalt der Verordnungsänderung
Mit der vorliegenden Revision der SVAV sollen u.a. verfahrenstechnische Anpassungen vorgenommen sowie die Möglichkeit geschaffen werden, Massnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Missbrauch zu ergreifen. Im Wesentlichen sind dies:
- Neudefinition des massgebenden Gewichts: keine Berücksichtigung von Achslasten und
dergleichen für die Berechnung der LSVA;
- spezielles äusseres Zeichen für mit Wechselschildern immatrikulierte Anhänger, auf dem
das höchstzulässige Gesamtgewichts aufgeführt ist;
- Präzisierung der Delegationsnormen im Bereich des unbegleiteten kombinierten Ver-
kehrs und der Holztransporte sowie der Bestimmungen im Bereich der Milch- und Viehtransporte;
- Möglichkeit, die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung bei Fahrzeugen, mit welchen
ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, zu kontrollieren;
- Verfahrensoptimierung bei Anfragen durch solidarisch haftbare Personen, die Drittperso-
nen ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen wollen;
- Möglichkeit, die Weiterfahrt zu verweigern, wenn Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis-
tungen unterbleiben oder Sicherungsmassnahmen nicht umgesetzt werden;
- Anpassung der Ausnahmeregelung im Bereich der Fahrzeuge von Transportunterneh-
men, die konzessionierte Personentransporte durchführen;
- Abgabebefreiung von vom Zivilschutz gemieteten Fahrzeugen für speziell definierte Ein-
sätze.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Änderung der SVAV
2.1.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. a
Redaktionelle Anpassung.
2.1.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. abis und b, Art. 12c
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a SVAV sieht für Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren, eine Ausnahme von der Abgabepflicht vor. Im Bereich des Zivilschutzes hingegen sind gemäss heutiger Bestimmung (Bst. b) lediglich Fahrzeuge des Zivilschutzes von der Abgabepflicht befreit. Diese Regelung ist jedoch in der Praxis nicht ausreichend, weil der Zivilschutz selber nur von wenigen schweren Fahrzeugen Halter ist; je nach Einsatz müssen daher solche extra gemietet werden. Um eine Gleichbehandlung mit den Fahrzeugen der Armee auf nationaler Ebene zu erlangen, sollen neu nicht nur für den Zivilschutz gekaufte, geleaste oder requirierte Fahrzeuge, sondern auch für den Zivilschutz gemietete Fahrzeuge von der Abgabepflicht befreit sein. Letztgenannte profitieren jedoch nur von der Befreiung im Rahmen von folgenden Dienstleistungen:
- Ausbildung (Art. 33 ff. BZG5);
- Einsätze auf nationaler Ebene bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter
Konflikte (Art. 27 Abs. 1 BZG);
5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)