Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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weiteren ist es zur Zeit ungewiss, ob beim Anhänger ein eigenes Gerät zur Erfassung der Fahrleistung eingebaut werden wird. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss für den Anhänger eine andere Lösung gefunden werden. Entweder wird eine Pauschale erhoben oder man stellt bei Fahrzeugkombinationen vereinfachend auf das gesetzlich höchstzulässige Gesamtgewicht ab."16

Aus obgenannten Überlegungen ist Artikel 13 SVAV unter anderem dahingehend anzupassen, dass bei der Berechnung der Abgabe im Fahrzeugausweis eingetragene Beschränkungen wie Achslasten, Sattellasten, Stützlasten und dergleichen nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr soll der Grundsatz verankert werden, dass bei Fahrzeugkombinationen in erster Linie das im Fahrzeugausweis eingetragene, zulässige Gewicht des Zuges massgebend ist. Erst wenn der Anhänger ordnungsgemäss deklariert wird, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges und dasjenige des mitgeführten Anhängers addiert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Halterinnen und Halter keine oder nur eine geringe finanzielle Mehrbelastung mit der Verordnungsanpassung generiert wird. Zum einen fällt das zeitaufwändige Einreichen der Anträge um Berücksichtigung der Achslasten weg, was sich für die Halterinnen und Halter finanziell positiv auswirken wird.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Halterinnen und Halter ihre Fahrzeugkombinationen entsprechend ablasten.

Müssten in Zukunft die Achslasten und Ähnliches weiterhin berücksichtigt werden, so wären Anpassungen an den elektronischen Systemen der Vollzugsbehörden notwendig. Die wie bis anhin händische Erfassung und Bearbeitung der monatlich eingereichten Anträge durch Mitarbeiter der EZV ist nicht mehr zeitgemäss und verursacht Kosten. Die von den Kantonen im Fahrzeugausweis eingetragenen Daten (Achs-, Sattellast usw.) müssten dazu vom "automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister" (MOFIS) automatisch in das LSVA-

Erhebungssystem der EZV übertragen werden. Die erforderlichen Systemschnittstellen bestehen heute nicht. Die Anpassungen der elektronischen Systeme bzw. die Schaffung der Schnittstellen würden jedoch im Verhältnis zur vorgeschlagenen "Nicht-Berücksichtigung" der Achslasten grössere Investitionskosten verursachen.

2.1.9 Art. 13a

Der neu eingeführte Artikel 13a SVAV übernimmt bereits heute geltendes Recht. Im Zuge der Neuformulierung von Artikel 13 SVAV wird die Gelegenheit wahrgenommen, die Bemessungsgrundlage für der pauschalen Abgabe unterliegende Fahrzeuge separat zu regeln. Für Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b-g SVAV ist das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Für Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a SVAV wird die Abgabe ungeachtet des Gesamtgewichts pro Fahrzeug erhoben. Für nach Artikel 4 Absatz 2 SVAV der Abgabe unterliegende Anhänger wird die Abgabe pauschal über das Zugfahrzeug erhoben, wobei dessen Anhängelast massgebend ist.

2.1.10 Art. 13b, Art. 62c, Anhang 5

Die Verkehrsversicherungsverordnung17 sieht in Artikel 13 Absatz 2 vor, dass im Grundsatz pro Wechselschild zwei Fahrzeuge betrieben werden können, wobei die Verwendung von mehr als einem Wechselschild an einem Fahrzeug nicht statthaft ist. Dementsprechend werden in vielen Kantonen die Anhänger behandelt. Besagter Absatz erlaubt es jedoch bei Anhängern als Ausnahme, dass pro Wechselschild mehr als zwei Anhänger eingelöst werden können bzw. dass ein Anhänger mit mehreren Wechselschildern betrieben werden kann. So ist es zum Beispiel einem Fahrzeughalter erlaubt, seine sieben Anhänger mittels drei Wechselschilder zu immatrikulieren, wobei alle sieben Anhänger mit jedem der drei Wechselschilder verwendet werden können. Diese Regelung lässt eine flexiblere Disposition der Anhän-

16 BBl 1996 V 521 ff. (547) 17 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31)