Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 13 Seiten

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- Einsätze auf kantonaler Ebene bei Katastrophen und in Notlagen (Art. 27 Abs. 2

Bst. a BZG);

- Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene (Art. 27a Abs. 1 BZG).

Für im Rahmen von Instandstellungsarbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. b BZG) eingesetzte, für den Zivilschutz gemietete Fahrzeuge soll nicht generell eine Abgabebefreiung gelten. Instandstellungsarbeiten können sich nach einem Ereignis über eine lange Zeitdauer erstrecken, wobei eine Abgrenzung zu normalen Unterhaltsarbeiten z.T. schwierig vorzunehmen ist. Daher muss die Abgabebefreiung auf Gesuch hin vorgängig bewilligt werden. Eine solche kann gewährt werden, wenn der Einsatz im direkten Zusammenhang zum Ereignis steht und der Abwendung von Folgeschäden dient. Ein entsprechendes Gesuch kann von der Zivilschutzorganisation über die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) an die Oberzolldirektion gestellt werden. Das BABS überprüft das Gesuch und stellt der Oberzolldirektion einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. Die Oberzolldirektion entscheidet anschliessend über die Befreiung (Art. 12c) unter Berücksichtigung des Antrages des BABS und einer möglichen Wettbewerbsverzerrung.

Anlässlich der Deklaration von LSVA-pflichtigen Fahrzeugen nach Artikel 22 SVAV bzw. anlässlich des Rückerstattungsgesuchs bei PSVA-pflichtigen Fahrzeugen nach Artikel 33a SVAV haben die Halterinnen und Halter für die betroffenen Fahrzeuge bei der Oberzolldirektion zusätzlich zu den üblichen Veranlagungsunterlagen unter Angabe des Verwendungsgrundes den Mietvertrag, die Übernahme-/ Übergabeprotokolle und bei Instandstellungsarbeiten die Bewilligung der Oberzolldirektion einzureichen.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SVAV: Die separate Regelung der Zivilschutzfahrzeuge in Buchstabe abisbewirkt eine Anpassung von Buchstabe b.

2.1.3 Art. 3 Abs. 1 Bst. c

Der Gesetzgeber hat generell eine pauschale Abgabeerhebung für Personentransporte mit schweren Motorfahrzeugen vorgesehen (Art. 4 Abs. 2 SVAG). Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 SVAG kann der Bundesrat jedoch bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Bezahlung der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. So sind Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung über die Personenbeförderung6 Fahrten durchführen, von der Bezahlung der Abgabe befreit. Seit der Inkraftsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SVAV im Jahre 2000 kommen Fahrzeuge im Linienverkehr, bei Sonderformen des Linienverkehrs sowie Fahrzeuge anlässlich von linienverkehrsähnlichen Fahrten in den Genuss dieser Befreiung. Es handelt sich folglich um eine sehr eingeschränkte Kategorie des öffentlichen Verkehrs. Vorausgesetzt sind also: vorhandene Konzession und Fahrten im Linienverkehr oder solche mit Erschliessungsfunktion. Eine weitergehende, generelle Befreiung der Personentransporte lehnte der Bundesrat ab, weil diese Fahrzeuge aufgrund der pauschalen Abgabepflicht ohnehin privilegiert sind.

Die neue Verordnung über die Personenbeförderung7 sieht weiterhin die Konzessionspflicht für Fahrten im Linienverkehr (mit oder ohne Erschliessungsfunktion), für den Bedarfsverkehr (mit Erschliessungsfunktion) sowie für linienverkehrsähnliche Fahrten (mit Erschliessungsfunktion) vor (Art. 6 Bst. a-d VPB). Neu wurden auch Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers) als konzessionspflichtig erklärt (Art. 6 Bst. e VPB), was gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SVAV grundsätzlich eine Befreiung von der Bezahlung der PSVA bedeuten würde. Vor der Änderung im Jahre 2008 galten diese Transporte gemäss der Verordnung über die Personenbe-

6 Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547], aufgehoben durch die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) 7 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11)