Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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− Formelle Rechtsbelehrung ist die Aufklärung über die zu wählende Form des Rechtsgeschäfts und die dabei zu beachtenden verschiedenen Beurkundungsverfahren (vgl. CARLEN, S. 124; RUF, Rz. 885). Stehen mehrere Formen zur Verfügung, hat die Urkundsperson darüber aufzuklären, welche Vor- und Nachteile die eine oder die andere Form bietet (RUF, Rz. 886).

− Materielle Rechtsbelehrung ist die Aufklärung über den Inhalt der Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen, d.h. die Belehrung der Urkundsparteien über den Vertragsinhalt sowie dessen rechtliche Ausgestaltung und seine rechtlichen Folgen (vgl. CARLEN, S. 124; RUF, Rz. 899). Insbesondere bei Grundstückgeschäften umfasst die Belehrungspflicht den Hinweis auf die Rechtslage, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Gesetz ergibt (BGE in ZBGR 81/2000, S. 62). Aufzuklären ist etwa über die zivilrechtlichen Folgen unmöglicher und rechts- oder sittenwidriger Vertragsbestimmungen (CARLEN, S. 124 f.; RUF, Rz. 901). Ob und inwiefern eine Pflicht zur Aufklärung über die steuerrechtlichen Folgen des beabsichtigten Geschäfts besteht, ist umstritten (vgl. MOOSER, Rz. 236 ff.; RUF, Rz. 909), jedenfalls kann das kantonale Recht der Urkundsperson eine entsprechende Rechtsbelehrungspflicht auferlegen (BGE 4C.146/2002, E. 2.2 und 2.3).

Die Rechtsbelehrungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Vorteilhaftigkeit oder Unvorteilhaftigkeit des Geschäfts, die Urkundsperson ist «nicht der wirtschaftliche Berater der Vertragschliessenden» (RUF, Rz. 906). «Ob der zur Beurkundung genannte Kaufpreis dem wirklichen Werte der Liegenschaft entspricht, hat die Urkundsperson nicht zu prüfen», zumal es nicht ihre Sache ist «zu verhüten, dass eine Liegenschaft zu billig oder zu teuer verkauft werde. Die Höhe des Kaufpreises ist lediglich eine Angelegenheit der Parteien unter sich» (BGE 50 II 147 E. 3). Die Belehrungspflicht der Urkundsperson «erstreckt sich nicht oder nur in Ausnahmefällen auf die rein wirtschaftlichen Aspekte des Rechtsgeschäfts» (BGE in ZBGR 81/2000, S. 62). Der Vertragsinhalt darf jedenfalls nicht zur Übervorteilung einer Vertragspartei nach Artikel 21 OR führen; hier beginnt eine Belehrungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts (RUF, Rz. 911 Ziff. 2.5; für Belehrungspflicht bereits unterhalb der Schwelle der Übervorteilung BRÜCKNER, Rz. 1761).

− Für Notariatsdienstleistungen sind von Bundesrechts wegen die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben (Art. 10 Abs. 1 Bst. v der Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211).

Im Gegensatz zur «Belehrung» ist unter notarieller «Beratung» der Vergleich verschiedener Gestaltungsvarianten zu verstehen. Die zureichend belehrten Parteien wissen, was sie tun; die umfassend beratenen Parteien wissen zudem, warum sie gerade dies und nicht etwas anderes tun (BRÜCKNER, Rz. 1728 f., 1783 ff.). Rechtsberatung gehört kaum zu den Berufspflichten der Urkundsperson, diese kann eine solche Beratung aber im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags erteilen (RUF, Rz. 902, 931, 937, 1082).

Eine ungenügende oder unrichtige Belehrung hindert die Entstehung der öffentlichen Urkunde nicht (MOOSER, Rz. 681; BGE 63 II 363 E. 2 betr. Verfügung von Todes wegen), die Urkundsperson kann jedoch vermögensrechtlich und disziplinarisch verantwortlich werden (BRÜCKNER, Rz. 1561, 1774 mit Fn. 123; RUF, Rz. 881, 943). Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dass derjenige, der durch eine Rechtsbelehrung der Urkundsperson mangelhaft oder unrichtig orientiert wird, das Rechtsgeschäft wegen Willensmängeln, namentlich wegen Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR),