Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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Der Inhalt der Wahrheitspflicht entzieht sich freilich einer einfachen Formel, zumal im Einzelnen zu unterscheiden ist:

− Zur Wahrheitspflicht gehört die richtige Wiedergabe des Parteiwillens (CAR-LEN, S. 141; BGE 78 IV 112). Im Fall der Beurkundung einer Willenserklärung kann die Wahrheitspflicht der Urkundsperson aber nicht in einer exakten Prüfung der inhaltlichen Wahrheit der Erklärung bestehen (RUF, Rz. 842). Vielmehr verlässt sich die Urkundsperson grundsätzlich auf die Angaben der Parteien oder ermittelt sie durch Schlussfolgerungen aus sinnlich wahrnehmbaren Tatsachen; sie beurkundet nicht nur Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien (BGE 90 II 282 E. 6; BGE in ZBGR 33/1952, S. 79 E. 2). Halten die Äusserungen der Parteien einer sorgfältigen notariellen Würdigung stand, ist die Urkundsperson ihnen gegenüber zu keinen weiteren inquisitorischen Willens- und Wissenserforschungen verpflichtet (BRÜCKNER, Rz. 1716). Falls die Urkundsperson aber weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen kann, dass der Inhalt der Erklärung unwahr ist – etwa wenn der Kaufpreis beim Grundstückkauf zu tief angegeben wird –, hat sie die Beurkundung abzulehnen (CARLEN, S. 121; RUF, Rz. 842 f.). Es verträgt sich mit dem Wesen der öffentlichen Beurkundung nicht, dass die Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde eine Feststellung trifft, von der sie weiss, dass sie nicht stimmt (BGE 90 II 282 E. 6).

Bei Sachbeurkundungen, d.h. der Beurkundung von Vorgängen und Zuständen, bezieht sich die Wahrheitspflicht grundsätzlich nur auf die Tatsache, dass die Erklärung inhaltlich so abgegeben worden ist, wie sie von der Urkundsperson aufgrund eigener sinnlicher Wahrnehmung festgehalten wird (MARTI, S. 123 f.; RUF, Rz. 853, 1507 f.). So muss die Urkundsperson z.B. bei der Beurkundung eines Versammlungsbeschlusses auch solche Anträge oder Erklärungen von Versammlungsteilnehmern in das Protokoll aufnehmen, von denen sie weiss, dass sie unwahr sind. Wiewohl sich die Urkundsperson in der Regel auf die Erklärungen des Versammlungsvorsitzenden verlassen kann, darf sie jedoch z.B. ein für sie erkennbar unrichtiges Abstimmungsergebnis mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht nicht protokollieren, selbst wenn der Vorsitzende ein solches bekanntgibt. Wenn die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung das richtige Ergebnis kennt, hat sie dieses zu protokollieren und den Vorsitzenden darüber zu unterrichten (RUF, Rz. 853).

− Es gibt Tatsachen, welche die Urkundsperson nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmen kann, sondern die sie gestützt auf andere öffentliche Urkunden indirekt erfahren hat, z.B. Geburt, Tod oder Eheschliessung einer Person. Der Wahrheitspflicht wird genügt, wenn die Urkundsperson die entsprechenden öffentlichen Urkunden einsieht (CARLEN, S. 121; MARTI, S. 123; RUF, Rz. 269, 527, 857).

− Die Urkundsperson kann Rechtsfolgen oder Rechtsbeziehungen bescheinigen, die sich – z.B. im Fall eines Erbscheins – aufgrund eines logischen Schlusses aus sinnlich festgestellten Tatsachen ergeben (CARLEN, S. 121; RUF, Rz. 480, 858).

Falls die Urkundsperson im erwähnten differenzierten Umfang die beurkundeten Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht selbst wahrgenommen oder in der öffentlichen Urkunde eine Feststellung getroffen hat, von der sie weiss, dass sie nicht stimmt, entsteht von Bundesrechts wegen keine öffentliche Urkunde (Art. 55l Ziff. 1 VE SchlT ZGB). Die Kantone können die Verletzung der Wahrheitspflicht auch