Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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mit einer Disziplinarmassnahme sanktionieren (BGE in ZBGR 89/2008, S. 381, 383 f. E. 3.1).
Im Zusammenhang mit den rechtspolizeilichen Prüfungspflichten der Urkundsperson (vgl. RUF, Rz. 489 ff., 1023 ff.) führt eine Verletzung der Wahrheitspflicht nicht ohne weiteres zu einem Nichtentstehen der Urkunde:
− Die Prüfung der Identität der Urkundsparteien ist ein Gebot des Bundesrechts; unterlässt die Urkundsperson jedoch die Identitätsprüfung, verletzt sie eine Berufspflicht, es entsteht aber gleichwohl eine öffentliche Urkunde (RUF, Rz. 1390). Nur wenn bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften die einwandfreie Bezeichnung der Parteien fehlt, die sich durch die Erklärungen berechtigen und verpflichten (vgl. BGE 112 II 332 E. 1a; BGE in ZBGR 54/1973, S. 367, 369 E. 1b), entsteht keine öffentliche Urkunde (Art. 55l Ziff. 2 VE SchlT ZGB).
− Die Urkundsperson hat bei Vertretungsverhältnissen zu prüfen, ob die Vertretungsbefugnis tatsächlich besteht; dies setzt die Prüfung der Identität des Vertretenen und das Vorliegen eines gültigen Vertretungsverhältnisses voraus (RUF, Rz. 1405; vgl. auch MARTI, S. 92 f.). Wenn ein Dritter für eine Partei handelt, ist die Angabe des Vertretungsverhältnisses bundesrechtliche Mindestanforderung (vgl. BGE 112 II 332 E. 1a; BGE in ZBGR 54/1973, S. 367, 369 E. 1b). Sofern die Angaben die bundesrechtlich geforderte einwandfreie Identifizierung des Vertreters nicht zulassen (vgl. MARTI, S. 138), entsteht keine öffentliche Urkunde (Art. 55l Ziff. 2 VE SchlT ZGB). Es wäre z.B. unerfindlich, weshalb es zulässig sein soll, dass die Urkundsperson im Vertrag einen Vertreter angibt, der nicht erscheint, den tatsächlich erscheinenden dagegen verschweigt (BGE 112 II 332 E. 1a).
− Die Urkundsperson hat die Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien zu prüfen (MARTI, S. 92; betr. Sachbeurkundungen MOOSER, Rz. 700 m.w.N.), wobei sie die Urteilsfähigkeit einer Person grundsätzlich vermuten, erkennbare Anhaltspunkte für deren Fehlen jedoch nicht ignorieren darf (BRÜCKNER, Rz. 986, 998 f.). Hat die Urkundsperson begründeten Anlass zu Zweifeln, sind Kontrollmassnahmen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit erforderlich. Zum einen hat die Urkundsperson zur Beibringung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses
– d.h. der Bescheinigung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass für die betreffende Person keine Massnahmen bestehen – aufzufordern (BRÜCKNER, Rz. 993, 999), zum andern hat sie bei leichten Zweifeln an der Handlungsfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit einer Partei die Meinung eines Arztes, bei erheblichen Zweifeln ein eigentliches psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 124 III 344 f. E. 2c/bb; BRÜCKNER, Rz. 999). Das materielle Recht regelt die Folgen mangelnder Handlungsfähigkeit; im Fall der Ungültigkeit des Geschäfts kann sich die Urkundsperson wegen unterlassener Prüfung der Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien vermögensrechtlich und disziplinarisch verantwortlich machen (MOOSER, Rz. 189). Das Gericht ist an eine notarielle Bescheinigung der Handlungsfähigkeit nicht gebunden (BGE 124 III 9 E. 1c; BRÜCKNER, Rz. 997).
Die Klarheit bei der Redaktion der öffentlichen Urkunde (Abs. 2) ist das Gegenstück der wahrheitsgemässen Abfassung (RUF, Rz. 868). Die öffentliche Beurkundung soll zwischen den Parteien «wahrheitsgetreue und rechtlich klare» Verhältnisse schaffen, der Text der öffentlichen Urkunde muss klar und unzweideutig sein (BGE in ZBGR 81/2000, S. 62; RUF, Rz. 868 f.). Unklare und mehrdeutige Erklärungen darf die Ur-