Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Die Schweigepflicht kann nicht in absoluter Weise gelten (Abs. 2 Ziff. 1–3): Sie entfällt, wenn die Beteiligten die Urkundsperson von der Pflicht entbinden (MOOSER, Rz. 252) oder das kantonale Recht einen entsprechende Geheimhaltungsdispens der Aufsichtsbehörde vorsieht (MOOSER, Rz. 252; a.M. BRÜCKNER, Rz. 1160, 1172; vgl. auch CARLEN, S. 128); sie entfällt ferner, wenn die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit – mithin eine Kollision von Berufspflichten – die Bekanntgabe an Dritte erfordert (vgl. MOOSER, Rz. 253 ff.). Keine Verletzung der Schweigepflicht liegt schliesslich vor, wenn die Urkundsperson durch die Gesetzgebung zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist (vgl. MOOSER, Rz. 256 ff.).
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann disziplinarische, vermögensrechtliche und strafrechtliche Folgen haben (CARLEN, S. 127).
Art. 55i Hauptverfahren. Beurkundungsvorgang
Bei der Regelung des den Kantonen vorgegebenen Rahmens ist von der Verfahrensgliederung der Beurkundungsverfahren in Vorverfahren, Hauptverfahren und Nachverfahren auszugehen (vgl. HUBER, S. 236, 241; MARTI, S. 97 ff., 105 ff., 150 ff.):
− Das «Vorverfahren» geht dem eigentlichen Beurkundungsakt voraus.
− Das «Hauptverfahren», d.h. der Beurkundungsakt, umfasst die Kenntnisnahme des Urkundenentwurfs durch die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, darauf folgen die Genehmigung und allenfalls Unterzeichnung durch die Parteien sowie der Vollzug der Beurkundung durch die Urkundsperson.
− Das «Nachverfahren» beinhaltet die Registrierung und Aufbewahrung der öffentlichen Urkunde.
Artikel 500 Absatz 1 ZGB bestimmt in Bezug auf die öffentliche letztwillige Verfügung: «Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt». Dazu hat das Bundesgericht erkannt, das Vorverfahren sei «frei gestaltet». Für die Willensmitteilung an die Urkundsperson ist keine bestimmte Form vorgesehen; diese Mitteilung kann durch den Erblasser selbst oder durch einen Dritten mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Abfassung des Urkundenentwurfs ist Aufgabe der Urkundsperson, doch ist auch die Verwendung eines bereits formulierten Textes zulässig, den der Erblasser selbst oder ein Dritter erstellt hat (BGE 63 II 361 f. E. 1). Was für das bundesrechtlich geregelte Beurkundungsverfahren gilt, muss allgemein auch für die Ausgestaltung des kantonalen Beurkundungsverfahrens gelten. Insbesondere verlangt der bundesrechtliche Beurkundungsbegriff nicht, dass die Willensmitteilung an die Urkundsperson durch die Parteien persönlich geschieht, dass der Urkundenentwurf von der Urkundsperson aufgesetzt oder abgefasst wird oder dass Vorverfahren und Hauptverfahren unmittelbar aufeinander zu folgen haben (HUBER, S. 238; vgl. auch RUF, Rz. 164).
Demgegenüber ist die Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt im Rahmen des Hauptverfahrens bundesrechtliche Mindestanforderung (MOOSER, Rz. 619 m.w.N.). Die Kantone kennen unterschiedliche Ordnungen. Hauptform ist das Vorlesungsverfahren, vielfach gestattet ist auch das Selbstlesungsverfahren. Das Bundesrecht sieht für die öffentliche Beurkundung der Verfügung von Todes wegen das Selbstlesungsverfahren (Art. 501 ZGB) und das Vorlesungsverfahren (Art. 502 ZGB) als gleichwertige Formen vor (BGE 66 II 102). Daraus folgt, dass sowohl das Selbstlesen als auch das Vorlesen mit dem Begriff der öffentlichen Beurkundung vereinbar sind (HUBER,