Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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S. 241, 243). Vor diesem Hintergrund stellt die Urkundsperson sicher, dass die Urkundsparteien vom Inhalt des Urkundenentwurfs Kenntnis erlangen (Abs. 1). Anstelle der Vorlesung oder der Selbstlesung kann nicht etwa eine Orientierung durch die Urkundsperson über den Urkundsinhalt treten (MARTI, S. 111).

− Die Vorlesung muss grundsätzlich durch die Urkundsperson vorgenommen werden, indes wird die Vorlesung durch eine Hilfsperson im Beisein der Urkundsperson kaum gegen die bundesrechtlichen Mindestanforderungen verstossen (RUF, Rz. 1430; MARTI, S. 111). «Ob es als Gültigkeitsvoraussetzung angesehen werden muss, dass der Urkundsbeamte im Verfahren nach Art. 502 ZGB die Urkunde selber vorliest, wie dies das Bundesgericht 1919 entschieden hat (BGE 45 II 141), muss mit Blick auf die damals gegebene Begründung und den inzwischen eingetretenen technischen Wandel als zweifelhaft angesehen werden» (BGE 118 II 277 E. 3/b/aa). Eine Vorlesung in Abwesenheit der Urkundsperson ist hingegen keine öffentliche Beurkundung (MAR-TI, S. 111). Es muss zulässig sein, dass die Urkundsparteien im Rahmen des Hauptverfahrens zusätzlich den Urkundenentwurf selber lesen; dies bedeutet keine Unterbrechung des Hauptverfahrens und damit keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit des Aktes nach Artikel 55j VE SchlT ZGB (BGE 56 II 161 E. 1; RUF, Rz. 1431). Im Schrifttum besteht Dissens betreffend die Frage, ob der gesamte Inhalt der Urkunde vorzulesen ist (MOOSER, Rz. 639 m.w.N.). Die vorgeschlagene Formulierung, wonach die Urkundsparteien «vom Inhalt» des Urkundenentwurfs Kenntnis erlangen (Abs. 1), verlangt von der Urkundsperson kein sklavisches Vorlesen des gesamten Inhalts; vorzulesen ist jedoch alles, was Bestandteil der Willenserklärung ist (vgl. RUF, Rz. 1434 ff.; MARTI, S. 112). Bei Hörbehinderten muss auf das Verfahren der Selbstlesung ausgewichen werden (MARTI, S. 113).

− Im Fall der Selbstlesung hat die Urkundsperson zu kontrollieren, dass die Urkundsparteien den Text lesen, nicht bloss durchblättern (BRÜCKNER, Rz. 1912). Eine Selbstlesung in Abwesenheit der Urkundsperson ist keine öffentliche Beurkundung (MARTI, S. 114).

Eine öffentliche Urkunde entsteht somit nur, wenn die Urkundsparteien rechtsgenüglich vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erlangt haben (vgl. RUF, Rz. 1296 Ziff. 5). Die Urkundsperson hat dafür zu sorgen und sich zu vergewissern, dass die Kenntnisnahme wirklich erfolgt und nicht nur eine entsprechende Erklärung abgegeben wird (HUBER, S. 243 f.). Auf das Lesen oder Vorlesen im Rahmen des Hauptverfahrens können die Parteien nicht verzichten – auch nicht mit dem Hinweis, der Text sei ihnen bereits bekannt (SCHMID, S. 49).

Die Vorlesung erfolgt herkömmlicherweise anhand eines Ausdrucks auf Papier. Am Grundsatz, wonach der Entwurf nicht von einem Bildschirm abgelesen werden darf (vgl. BRÜCKNER, Rz. 1904), ist bei der Errichtung der elektronischen Urschrift nicht festzuhalten. Ein Ausdrucken auf Papier ginge denn auch mit einem Wechsel des Mediums einher (vgl. Erläuterungen zu Art. 55n VE SchlT ZGB). Entsprechend soll die Urkundsperson bei der Erstellung einer elektronischen Urschrift das am Computer erstellte Dokument vorlesen bzw. zur Selbstlesung mit einem geeigneten Gerät auf eine Leinwand projizieren. Wie dies mit dem Entwurf auf Papier der Fall ist, könnte die Urkundsperson ein elektronisches Exemplar im PDF/A-Format den Urkundsparteien zur Durchsicht zukommen lassen, damit sie das Dokument selbständig zu studieren vermögen.

Die Genehmigung bzw. Rekognition durch die Parteien ist bundesrechtliche Mindestanforderung (MOOSER, Rz. 653 m.w.N.), d.h. nach Kenntnisnahme des Urkun-