Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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deninhalts müssen die Parteien darüber eine Erklärung abgeben, ob dieser ihrem Willen entspricht (Abs. 2); die Parteien sollen im Urkundstext ihren Willen «wiedererkennen (recognoscere)». Die Urkundsperson darf die Beurkundung nur durchführen, wenn diese Genehmigung erfolgt ist (HUBER, S. 244). Von Bundesrechts wegen besteht keine Vorgabe in Bezug auf die Form der Genehmigung; sie kann ausdrücklich oder konkludent – durch blosse Unterzeichnung der Urkunde – erfolgen (RUF, Rz. 164). Unerlässlich ist hingegen, dass die Genehmigung während des Beurkundungsakts und gegenüber der Urkundsperson geäussert wird (HUBER, S. 245). Die Genehmigung ist nur in unbedingter, vorbehaltloser Form möglich, was nicht ausschliesst, dass der Urkundentext Vorbehalte und Bedingungen umfasst; nicht das beurkundete Geschäft, sondern die Genehmigungserklärung anlässlich des Beurkundungsvorgangs erträgt keine Bedingungen und Vorbehalte (BRÜCKNER, Rz. 1936 mit Fn. 227). Eine erforderliche Mitwirkung der Urkundsparteien in Bezug auf den Urkundeninhalt, d.h. Rekognition aufgrund der Vorlesung durch die Urkundsperson bzw. der Selbstlesung durch die Parteien, ist Voraussetzung für die Entstehung der öffentlichen Urkunde (vgl. MARTI, S. 110; RUF, Rz. 1296 Ziff. 5).

Absatz 3 regelt den Vollzug der Beurkundung. Die Urkundsperson hat – zum Zeichen dafür, dass der Urkundeninhalt dem Parteiwillen entspricht – die Urkunde zu unterzeichnen (SCHMID, S. 50). Die Unterzeichnung durch die Urkundsperson (Satz 1) ist bundesrechtliche Mindestanforderung (MOOSER, Rz. 558, 656); dadurch wird der Urkundenentwurf zur öffentlichen Urkunde (MOOSER, Rz. 658). Die Unterschrift ist so anzubringen, dass sie den Inhalt der Urkunde deckt (BGE 106 II 149 E. 2a; SCHMID, S. 50). Die Urkundsperson kann ihre Unterschrift nicht nachträglich, nach Weggang der Parteien, beisetzen; die Unterzeichnung durch die Urkundsperson in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten ist mit Rücksicht auf die Einheit des Aktes Voraussetzung für die Entstehung der öffentlichen Urkunde (vgl. RUF, Rz. 1296 Ziff. 6).

Das Bundesrecht verlangt, dass die öffentliche Urkunde den Namen der ausstellenden Urkundsperson nennt und datiert ist (SCHMID, S. 57):

− Bundesrechtliche Mindestanforderung ist nach Satz 2 die durch Namen und in der Regel Vornamen feststehende Identität der Urkundsperson. Das Bundesgericht hält dafür, «dass die öffentliche Urkunde zu ihrer Gültigkeit der Angabe der Personalien der Urkundsperson bedarf, und zwar so, dass diese Angaben die zweifelsfreie Feststellung der Identität der Urkundsperson erlauben […]. Welche der Identifizierung der Urkundsperson dienenden Angaben auf der Urkunde in welcher Form angebracht werden müssen, bestimmt sich freilich nach kantonalem Recht […]. Bundesrechtlich erforderlich und hinreichend ist lediglich, dass sich die Identität der Urkundsperson eindeutig und zweifelsfrei der Urkunde selbst entnehmen lässt» (BGE in ZBGR 78/1997, S. 286). Nur wenn die beurkundende Person erkennbar ist, lässt sich beurteilen, ob die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit beobachtet worden sind oder ob Ausstandsgründe vorgelegen haben usw. (SCHMID, S. 57).

− Erforderlich ist nach Satz 2 zudem die richtige Datierung der Urkunde (HUBER, S. 248; a.M. BGE 4C.314/2005, E. 2.3, der die Formgültigkeit einer Bürgschaft trotz unrichtiger Datumsangabe in der öffentlichen Urkunde bejaht); ausreichend ist die Angabe des Tages, an dem der Beurkundungsvorgang stattgefunden hat (BRÜCKNER, Rz. 1249 mit Fn. 19). Das Datum der Ausstellung der Urkunde bezeichnet den Beginn der Rechtswirksamkeit des beurkundeten Geschäfts und spielt namentlich dann eine besondere Rolle, wenn die Urkunde als Beleg zum Bestandteil eines öffentlichen Registers wird (SCHMID, S. 57). Die Datierung muss spätestens beim Vollzug der Beurkundung ange-