Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (MARTI, S. 66).
Erforderlich ist insbesondere, dass die Urkundsperson wenigstens während des ganzen Hauptverfahrens, dem Kernstück der eigentlichen Beurkundungstätigkeit, persönlich zugegen ist. Beim Erfordernis der persönlichen Anwesenheit und Mitwirkung der Urkundsperson handelt es sich um einen Grundsatz von allgemeiner Bedeutung, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit und den der öffentlichen Beurkundung vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen, namentlich der Beweisfunktion, auf keinen Fall abgewichen werden darf (Bundesamt für Justiz, ZBGR 64/1983, S. 346). Nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers kann die Urkundsperson nur gestützt auf eine persönliche Mitwirkung im Hauptverfahren – also kraft eigener sinnlicher Wahrnehmung – mit hinreichender Zuverlässigkeit bestätigen, dass die Parteien den Urkundenwortlaut kennen und ihn als Geschäftswillen gelten lassen wollen; allein der unmittelbare Kontakt zwischen Urkundsperson und Vertragsparteien bietet genügende Gewähr für eine authentische Überlieferung des Parteiwillens (SCHMID, S. 47). Der Urkundstext muss jedoch nicht durch die Urkundsperson selber verfasst werden (CARLEN, S. 92; HUBER, S. 238).
− Die Einheit der Zeit besagt zum einen, dass die Urkundsparteien, die Urkundsperson und allfällige Nebenpersonen «während des ganzen Hauptverfahrens» am Beurkundungsort anwesend sein müssen (Abs. 1), zum andern, dass nach Absatz 2 das Hauptverfahren «ohne wesentliche Unterbrechung» (vgl. CARLEN, S. 98) – «in einem Zuge» (HUBER, S. 248) – durchzuführen ist. Der ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführte Beurkundungsakt ist bedeutsam für die Errichtung inhaltlich wahrer und klarer Urkunden, denn er bietet Gewähr dafür, dass die Parteien den Überblick über den Urkundsgegenstand behalten (SCHMID, S. 54). Die Urkundsparteien haben den Beurkundungsort vom Beginn des Vorlesens bzw. Selbstlesens bis zur Unterzeichnung grundsätzlich nicht zu verlassen. Unterbrechungen dürfen nur kurze Zeit dauern und müssen sachlich begründet sein. Wird das Hauptverfahren längere Zeit unterbrochen, ist es zu wiederholen. Keine Unterbrechung im Rechtssinn besteht im Fall von Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurkundung, z.B. Besprechung des Urkundeninhalts oder Rechtsbelehrung durch die Urkundsperson (RUF, Rz. 1478 ff.).
− Die Einheit des Verfahrens verbietet es, ein anderes Beurkundungsverfahren dazwischenzuschalten. Hat die Urkundsperson im gleichen Zusammenhang mehrere Beurkundungen durchzuführen, sind die Urkunden nacheinander vorzulesen und zu unterzeichnen (RUF, Rz. 1481).
Namentlich im Fall des Erbvertrags haben die Vertragsparteien «gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben» (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften die einheitliche Durchführung des Beurkundungsakts auf die einzelne Vertragspartei beschränkt werden kann – sogenannte Sukzessivbeurkundung –, oder ob ein gemeinsamer Akt für alle Vertragsteile erforderlich ist. Das Bundesgericht hat einerseits die Frage der privatrechtlichen Gültigkeit eines Grundstückkaufvertrags offengelassen, wenn die Vertragsparteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson erschienen sind, und eine Auslegung des Walliser Notariatsgesetzes, die lediglich die gleichzeitige Abgabe der Unterschrift einer Partei und der Urkundsperson verlangt, als nicht willkürlich bezeichnet (BGE in ZBGR 61/1980, S. 249 ff.), andererseits festgehalten, die Urkundsperson habe nicht