Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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fang der Wahrheitspflicht – die Folgen ihrer Verletzung werden vorliegend geregelt – ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 55g Absatz 1 VE SchlT ZGB.

Das Bundesrecht verlangt, dass die Urkundsperson in der von ihr zu errichtenden Urkunde alle für das Rechtsgeschäft wesentlichen Willenserklärungen und Tatsachen festhält. Zu diesen Tatsachen gehören auch die einwandfreie Bezeichnung der Parteien, die sich durch die Erklärungen berechtigen und verpflichten, sowie die Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn eine Partei sich durch einen Dritten vertreten lässt (BGE 112 II 332 E. 1a; BGE in ZBGR 54/1973, S. 367, 369 E. 1b):

− Bundesrechtlich genügen Angaben, die eine einwandfreie Identifizierung der Urkundsparteien ermöglichen; nur wenn diese nicht eindeutig bezeichnet sind, entsteht keine öffentliche Urkunde (Ziff. 2). Die Urkunde ist somit als gültig zu erachten, wenn die Urkundsparteien so angegeben werden, dass jeglicher Zweifel über ihre Identität ausgeschlossen ist (CARLEN, S. 104, 107). Die Kantone vermögen im Sinn von Ordnungsvorschriften ergänzende Regeln betreffend die Identitätsprüfung zu erlassen (MOOSER, Rz. 550, 554). Natürliche Personen können in der Urkunde als «persönlich bekannt» aufgeführt werden, sofern die Urkundsperson eine sichere Überzeugung von der Existenz einer Person des betreffenden Namens hat (BRÜCKNER, Rz. 959). Sonst erfolgt die Identitätsermittlung etwa durch einschlägige Ausweise (BRÜCKNER, Rz. 965) oder durch einen Identitätszeugen; im letzteren Fall wird auf einen vertrauenswürdigen, der Urkundsperson ausreichend persönlich bekannten Dritten abgestellt (RUF, Rz. 1388). Gibt eine erschienene Person ihre Personalien zutreffend an, unterlässt die Urkundsperson aber die Identitätsprüfung, entsteht gleichwohl eine öffentliche Urkunde (BRÜCKNER, Rz. 974; RUF, Rz. 1390).

− Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn das Vertretungsverhältnis nicht eindeutig angegeben ist (Ziff. 2). Die Erteilung einer Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; dies gilt selbst dann, wenn die Vollmacht auf den Abschluss eines formbedürftigen Vertrags gerichtet ist. Wenngleich die öffentliche Urkunde das allfällige Vertretungsverhältnis richtig angeben muss, so folgt daraus nicht, dass die Kantone die Wirksamkeit der Stellvertretung und damit die Gültigkeit des öffentlich beurkundeten Vertrags von der Einhaltung besonderer Formvorschriften abhängig machen dürfen, die dem Bundeszivilrecht widersprechen. Soweit die Kantone die Urkundsperson im Interesse der Rechtssicherheit verpflichten, sich von der zivilrechtlichen Legitimation der Vertragsparteien und namentlich von der Befugnis ihrer allfälligen gesetzlichen oder gewillkürten Stellvertretung zu überzeugen, handelt es sich bloss um eine Ordnungsvorschrift; ihre Missachtung macht die Urkundsperson disziplinarisch verantwortlich, die Beurkundung aber nicht ungültig (BGE 99 II 162 f. E. 2b).

Nach Ziffer 3 sind die Bestimmungen über den Beurkundungsvorgang (Art. 55i VE SchlT ZGB) verletzt, wenn die Kenntnisnahme des Urkundenentwurfs oder die Rekognition durch die Parteien oder der Vollzug der Beurkundung mitsamt Unterzeichnung durch die Urkundsperson und die Datierung der Urkunde nicht erfolgt ist; zudem wenn die Identität der Urkundsperson nicht eindeutig feststeht. Ebenfalls zum Nichtentstehen der öffentlichen Urkunde führt die Verletzung der Einheit des Aktes (Art. 55j VE SchlT ZGB); vorbehalten bleibt die Sukzessivbeurkundung (Art. 55j Abs. 3 VE SchlT ZGB).