Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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nicht ohne Not einzugreifen. Als wichtigstes Argument gegen die lex rei sitae bezeichnete das Bundesgericht die im Vertragsrecht verankerte Freiheit in der Wahl des Abschlussortes. Indessen stehe beim Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Liegenschaften der Erleichterung des Geschäftsverkehrs durch die lex loci contractus das Bedürfnis nach Verkehrssicherheit und nach Schutz der Parteien gegen Übereilung und gegen die Abfassung von ungenauen, unklaren und den örtlichen Verhältnissen zuwiderlaufenden Verträgen gegenüber. Dieses Bedürfnis sei stärker zu gewichten. Im Liegenschaftsverkehr weise der Vertragsinhalt eine besonders enge Beziehung zur Beschaffenheit des Grundstücks, zu den Gebräuchen der Gegend, den Besonderheiten ihres Liegenschaftsverkehrs und der Organisation ihres Grundbuchwesens auf. Im Beurkundungsverfahren komme der Aufklärung und Beratung der Parteien besondere Bedeutung zu. Zweifelsohne könne diese Aufgabe am Ort der gelegenen Sache besser erfüllt werden als anderswo in der Schweiz» (BGE 113 II 504 E. 3a).
− Demgegenüber wird die vom Bundesgericht gebilligte Nichtanerkennung aus-
serkantonal errichteter öffentlicher Urkunden über innerkantonale Grundstücke von der herrschenden Lehre abgelehnt (vgl. BRÜCKNER, Rz. 725 Fn. 47 m.w.N.).
Nach der vorgeschlagenen Regelung soll die erwähnte bundesgerichtliche Praxis durch eine gesetzliche Bestimmung aufgehoben werden, damit die Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde entsprechend der herrschenden Lehre auch im Bereich der Liegenschaftsverträge gilt. Zur Begründung ist insbesondere anzuführen:
− Nach dem «Grundsatz der freien Wahl des Abschlussorts» ist der Abschluss
eines Vertrags kraft Bundesrechts an jedem Ort innerhalb der Schweiz möglich. Dies muss auch für beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte gelten, denn die öffentliche Beurkundung ist lediglich eine Form der Verträge. Die Kantone sind nicht befugt, die Herbeiführung der obligatorischen Bindung der Vertragschliessenden territorial zu beschränken (SCHMID, S. 71 f.).
− Die lex rei sitae-Auffassung führt zu einer Erschwerung des interkantonalen
Grundstückverkehrs mit der damit verbundenen Gefahr der Vereitelung von Bundesrecht (SCHMID, S. 73; CARLEN, S. 71); wenn z.B. Grundstücke in mehreren Kantonen Gegenstand des gleichen Vertrags bilden, ist keine Urkundsperson zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung allein örtlich zuständig (vgl. RUF, Rz. 610 f.; SCHMID, S. 74 f.).
− Die Qualitäts-Theorie, wonach die Beratung und Belehrung der Vertragspar-
teien durch die ortskundige Urkundsperson am Ort der gelegenen Sache eine höhere Beurkundungsqualität garantiere, ist kaum überzeugend. Auch eine auswärtige Urkundsperson kann und muss den entsprechenden Anforderungen genügen (BRÜCKNER, Rz. 727). Wird durch bundesrechtliche Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung ein gewisser Standard gewährleistet, kann von allzu gravierenden Differenzen zwischen den kantonalen Beurkundungsverfahren nicht mehr gesprochen werden (SCHMID, S. 72).
− Indem ein Kanton die Grundstückbeurkundungen über innerkantonale
Grundstücke seinen eigenen Urkundspersonen vorbehält und auswärts erstellten Urkunden die Anerkennung versagt, behält er – namentlich durch innerkantonale Aufsicht und Disziplinarwesen – eine gewisse Kontrolle über den Grundstückverkehr in seinem Gebiet zwecks Durchsetzung kantonaler öffentlicher Interessen, z.B. notarieller Hilfstätigkeit beim Steuerinkasso für Handän-