Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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derungs- und Grundstückgewinnabgaben (BRÜCKNER, Rz. 724). Dabei ist zu bedenken, dass dem kantonalen Beurkundungsrecht eine Hilfsfunktion zur Verwirklichung des materiellen Privatrechts zukommt (SCHMID, S. 9). Hoheitlich und rechtspolizeilich motivierte öffentliche Interessen dürfen im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein, bezweckt die öffentliche Beurkundung doch im Wesentlichen einen Schutz der Parteien vor Übereilung, zudem erfüllt sie eine Beweisfunktion durch Schaffung klarer Verhältnisse zwischen den Parteien (SCHMID, S. 11, 13). Die Funktion, für die Führung öffentlicher Register klare Rechtsgrundlagen zu schaffen, dient auch dem Schutz Dritter, nicht aber fiskalischen Zwecken (SCHMID, S. 14).

− Die Annahme, dass eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit den kleinen Notariatsbüros in ländlichen Gegenden einen gewissen – gewerbe- und staatspolitisch allenfalls erwünschten – Schutz vor der städtischen Konkurrenz bietet, darf für den Privatrechtsgesetzgeber nicht entscheidend sein (vgl. BRÜCKNER, Rz. 731; RUF, Rz. 558).

Einen spezifischen Eingriff in die kantonale Zuständigkeitsordnung sieht das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 vor (FusG; SR 221.301). Liegen die Gegenstand eines Vermögensübertragungsvertrags bildenden Grundstücke in verschiedenen Kantonen, genügt eine einzige öffentliche Urkunde; örtlich zuständig ist die Urkundsperson am Sitz der übertragenden Gesellschaft (Art. 70 Abs. 2 FusG).

Elektronische öffentliche Urkunden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 55n ff. VE SchlT ZGB) können lediglich in jenen Kantonen verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 EÖBV eingeführt haben. Wurden Urschriften, Ausfertigungen und Beglaubigungen elektronisch erstellt, müssen sie zur Einreichung an eine Behörde eines Kantons, der den elektronischen Geschäftsverkehr noch nicht eingeführt hat, vorher in Papierform umgewandelt werden. Das Prinzip der Anerkennung der öffentlichen Urkunden gilt zwar uneingeschränkt. Hinsichtlich des Mediums, auf dem die öffentliche Urkunde erstellt worden ist, erfährt es hingegen eine Einschränkung.

Art. 55n Elektronische öffentliche Beurkundung. Elektronische öffentliche Urkunden, Ausfertigungen und Beglaubigungen

Die im geltenden Artikel 55a Absatz 1 und 2 SchlT ZGB enthaltene Regelung wird in einem einzigen Absatz zusammengefasst, jedoch auch erweitert. Neben der elektronischen Ausfertigung einer auf Papier errichteten Urschrift und der Beglaubigung nennt der vorgeschlagene Absatz 1 Ziffer 1 den Oberbegriff der elektronischen öffentlichen Urkunde, welcher die elektronische Urschrift, nämlich das Original, mitumfasst. Mit Rücksicht auf diejenigen Kantone, die das Urschriftensystem nicht kennen (BRÜCKNER, Rz. 231, 233), wird im Erlasstext auf die explizite Nennung des Begriffs der elektronischen Urschrift verzichtet. Die Erweiterung des Katalogs der zulässigen elektronischen öffentlichen Urkunden geht mit begrifflichen und verfahrensrechtlichen Neuerungen einher.

In begrifflicher Hinsicht wird in das System des Beurkundungsrechts ein Novum eingeführt, nämlich die physisch nicht greifbare öffentliche Urkunde, die als Original ausschliesslich in elektronischer Form existiert. Nach dem herkömmlichen Verständnis ist die öffentliche Urkunde in einem Papierstück verkörpert. In Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften darf die Urkundsperson zur Erstellung von Urschriften ausschliesslich Papier verwenden. Dieses muss eine gute Qualität sowie ein bestimmtes Format aufweisen. Die Gründe für diese Regelungen liegen in der