Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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guten Haltbarkeit, der Fälschungssicherheit sowie im Bedürfnis nach langfristiger Aufbewahrung der öffentlichen Urkunde (RUF, Rz. 1624; BRÜCKNER, Rz. 1274). Papierdokumente haben sich bisher unter anderem deshalb durchgesetzt, weil sie mit zahlreichen Sicherungsmerkmalen ausgestattet sind. Sie können durch Sachverständige anhand dokumentspezifischer physikalischer und chemischer Merkmale auf Manipulationen hin verlässlich überprüft werden (ROSSNAGEL et al., S. 55 ff.). Vermögen es jedoch andere Medien, dieselben Bedürfnisse zu befriedigen, spricht nichts gegen ihre Verwendung als Alternative zum Papier. Gründe, weshalb Urschriften weiterhin ausschliesslich auf Papier erstellt werden sollten, sind angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten kaum auszumachen. Die Fortschritte auf dem Gebiet der Informatik erlauben es nämlich, den Bedürfnissen nach Haltbarkeit, Fälschungssicherheit und langfristiger Aufbewahrung von öffentlichen Urkunden auch im Fall von elektronischen Dokumenten gerecht zu werden. Nämlich dergestalt, dass allfällige Manipulationen von elektronischen Dokumenten wissenschaftlich nachvollziehbar nachgewiesen werden können. Der Nachweis ist jedoch nicht mit den Mitteln der Physik oder der Chemie zu erbringen, wie dies bei den Papierurkunden der Fall ist, sondern durch geeignete Prüfverfahren der Informatik.
Im Rahmen der herkömmlichen Erstellung einer öffentlichen Urkunde auf Papier werden mehrere Blätter mit einer Schnürung und einer Siegelung zu einer Einheit zusammengehalten (BRÜCKNER, Rz. 1591 f.). Mit dem Siegel soll der Möglichkeit von Fälschungen öffentlicher Urkunden mit Verkehrsfunktion begegnet werden: Wer die Urkunde fälschen möchte, hat nicht nur die Unterschrift der Urkundsperson, sondern auch deren Siegel zu fälschen (RUF, Rz. 425). Der Schutz vor Fälschungen wird im Rahmen der elektronischen öffentlichen Beurkundung durch geeignete elektronische Pendants erbracht. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verwendung eines vom Gesetzgeber anerkannten Formats, einer elektronischen Signatur, eines Zeitstempels sowie eines elektronischen Nachweises der Berechtigung zur Beurkundung (Art. 3 EÖBV). Bei der Erstellung einer elektronischen Urschrift hat die Urkundsperson ähnlich vorzugehen wie bei der Erstellung von Papierurkunden. Allfällige Papierbeilagen werden eingelesen und mit dem elektronischen Dokument untrennbar zu einer Einheit verbunden (BSK-SCHMID, Art. 55 SchlT ZGB N 45). Dies entspricht dem auch für die Urschriften auf Papier geltenden Erfordernis, dass die öffentliche Urkunde zusammenhängend abzufassen ist (CARLEN, S. 102 f.; BRÜCKNER, Rz. 1342). Die elektronische Signatur der Urkundsperson – auf einem mehrere Seiten umfassenden elektronischen Dokument angebracht – erfüllt unter anderem die Funktion der durch ein Siegel gehaltenen Schnur, die bei der Papierurkunde die Bogen und Blätter verbindet.
Der elektronischen Signatur kommt eine weitere Funktion zu, nämlich die der Wahrung der Integrität des elektronischen Dokuments, also der Fälschungssicherheit. Im Ergebnis erscheint die elektronische Urschrift somit als ein einziges Dokument, an dem nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs keine Ergänzungen, Löschungen oder sonstige Veränderungen mehr vorgenommen werden können, ohne dass sich dies nicht verlässlich nachweisen liesse (MARKWALDER, Rz. 28 m.w.H.).
Elektronische Urschriften als rein elektronisch existierende Dokumente sind im Gegensatz zu Papierurschriften nur mittelbar durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln lesbar. Dies mag im Vergleich zum herkömmlichen Verständnis von Urkunden zunächst als gewöhnungsbedürftig erscheinen. Die Verbreitung von geeigneten technischen Hilfsmitteln in der heutigen Geschäftswelt ist inzwischen aber dermassen gross, dass allfällige Befürchtungen kaum ausschlaggebend sein können. Im Übrigen verbietet die vorgeschlagene Regelung weder die Erstellung von Urschriften