Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1 "ST/SG/AC.10/30/Rev.4" und "dritte" ändern in:

"vierte".

In der Bemerkung zur Begriffsbestimmung für "Güterbeförderungseinheit (CTU)" "Kapitel 5.5" ändern in:

"Abschnitt 5.5.2".

In der Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Text in Klammern folgenden Wortlaut:

"ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 geänderten Fassung".

In Absatz a) der Begriffsbestimmung für "höchstzulässige Bruttomasse" "(für alle Arten von IBC außer für flexible IBC)" ändern in:

"(für IBC)".

Die Begriffsbestimmung für "höchstzulässige Ladung" streichen.

[Die Änderung zur Begriffsbestimmung für "Kiste" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

[Die Änderung zur Begriffsbestimmung für "Sammeleintragung" in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

[Die Änderungen zur Begriffsbestimmung für "Schüttgut-Container" in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

[Die Änderung zur Begriffsbestimmung für "Sack" in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

In der Begriffsbestimmung für "UN-Modellvorschriften" "sechzehnten" ändern in: "siebzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.16)" ändern in:

(ST/SG/AC.10/1/Rev.17)".

Am Anfang der Begriffsbestimmung für "zusammengesetzte Verpackung" "Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung," ändern in:

"Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke,".

Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:

"Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fas-ENTWURFsungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden."

"[Flüssiggas (LPG)*: Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur der UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das neben Spuren anderer Kohlenwas-