Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
[1.6.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.2.2 (gestrichen)".]
1.6.2.7 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.2.8 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.2.11 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.2.11 Gaspatronen, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut und für die Beförderung vorbe-
reitet wurden, ohne dass die Vorschriften des Abschnitts 1.8.6, 1.8.7 oder 1.8.8 für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen angewendet wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin befördert werden, vorausgesetzt, alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADR werden eingehalten."
1.6.2 Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.2.12 Bergungsdruckgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin nach nationa-
len Vorschriften gebaut und zugelassen werden. Bergungsdruckgefäße, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden."
1.6.3.8 Den ersten Unterabsatz streichen.
1.6.3.15 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.3.25 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.3.35 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.3.37 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:
ENTWURF
"1.6.3.41 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli
2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.