Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
serstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und/oder Buten enthält.]
Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG.
2. Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3.
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* Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Liquefied Petroleum Gas»."
"Netto-Explosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto-Explosivstoffmenge», «Netto-Explosivstoffinhalt», «Netto-Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.)"
Kapitel 1.3
1.3.1 Am Ende der Bem.1 "siehe Abschnitt 1.8.3" ändern in:
"siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3".
Am Ende der Bem.2 "siehe Kapitel 8.2" ändern in:
"siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2".
Kapitel 1.4
1.4.2.1.1 b) Am Anfang nach "dem Beförderer" einfügen:
"in nachweisbarer Form".
1.4.2.2.1 d) "das Datum der nächsten Prüfung" ändern in:
"die Frist für die nächste Prüfung".
In der Bem. "nach Ablauf dieses Datums" ändern in:
"nach Ablauf dieser Frist".
1.4.3.3 Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut:
"f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;"
[In Absatz h) "die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards)" ändern in:
ENTWURF
"die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe".]