Bericht ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 6 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 2013 Dokument 1.2

 Um die Giftigkeit von Dimethyldisulfid (UN 2381) und Quecksilber (UN 2809) zu berücksichtigen, muss

neu gemäss Spalte (5) zusätzlich ein Gefahrzettel der Klasse 6.1 angebracht sein.

 Zur Angleichung der zwei Asbestarten (UN-Nummer 2590 der VG III und UN-Nummer 2212 der VG II) in

Bezug auf die Beförderung in begrenzten Mengen gemäss Kapitel 3.4 wird in der Spalte (7a) der Tabelle A für den Asbest der VG III die Grenze auf 5 kg erhöht.

 Die Bedingungen für die Beförderung der mit Wasser reagierenden flüssigen Stoffe der

UN-Nummern 3129 (VG II und III) und 3148 (VG I - III) in ortsbeweglichen Tanks wird geändert.

 Die SV 601 (Spalte (6) Tabelle A), wonach pharmazeutische Produkte nicht den Vorschriften des ADR

unterliegen, wird neu auch auf die Eintragungen der UN-Nummern 3175 und 3243 ausgedehnt.

 Die UN-Nummer 3256 wird in Stoffe aufgeteilt, welche über oder gleich und solche, welche unter 100 °C

befördert werden. Jene über oder gleich 100 °C sind mit der Kennzeichnung nach 5.3.3 zu versehen.

 Die UN-Nummern 3492 und 3493 (beim Einatmen giftige flüssige Stoffe, ätzend, entzündbar, n.a.g.)

werden aufgehoben.

 Neu werden Krillmehl (UN 3497), Iodmonochlorid, flüssig (UN 3498), UN-Nummer 3499

KONDENSATOR, die neue Kategorie der Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) und Quecksilber in hergestellten Gegenständen (UN-Nummer 3506) eingefügt.

Sondervorschriften für gewisse Stoffe oder Gegenstände

Das ADR 2013 enthält neue Sondervorschriften (SV); ausserdem werden Sondervorschriften, die bereits für gewisse Stoffe oder Gegenstände in Kraft sind, geändert oder aufgehoben.

 Sondervorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481:

o Die derzeit in SV 656 enthaltene Freistellung von Einrichtungen, die während des Transports absichtlich aktiv sind und Lithiumbatterien enthalten, wird in die SV 188 integriert, sodass die SV 656 aus der Spalte (6) der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 entfernt werden kann. Ausserdem wird in Buchstabe c) der SV 188 die Erfüllung der Bestimmungen von 2.2.9.1.7 a) und e) vorgeschrieben.

o Für die Eintragungen der UN-Nummern 3091 und 3481 ist eine neue SV 360 vorgesehen. Sie präzisiert, dass Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, der UN-Nummer 3171 Batteriegetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden müssen.

o Der Text der SV 230 wird durch einen Verweis auf 2.2.9.1.7 ersetzt.

o Die Freistellung für die Entsorgung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien auch in Ausrüstungen ist anwendbar, auch wenn keine anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, welche kein Lithium enthalten, befördert werden (SV 636 b)).

 Der Anwendungsbereich der SV 239 für Batterien wird auf Natriumpolysulfide und

Natriumtetrachloraluminat ausgedehnt.

 In der Eintragung der UN-Nummer 3171 wird auf die neue SV 240 Bezug genommen, die auf die Be-

merkung von 2.2.9.1.7 verweist.

 Die in der SV 272 aufgeführte Anforderung des Einholens einer Beförderungsgenehmigung gilt künftig

auch für die UN-Nummer 0150.

 Die Anforderungen der SV 296 für die Rettungsmittel der UN-Nummern 2990 und 3072 gelten auch für

verflüssigte Gase. Ausserdem unterliegen Rettungsmittel, die nur verdichtete Gase enthalten, unter gewissen Bedingungen nicht den Bestimmungen des ADR.

 Eine neue SV 358, welche die für die UN-Nummer 0144 bisher anwendbare SV 500 ersetzt, präzisiert,

dass Nitroglyzerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglyzerin, der UN-Nummer 3064 der Klasse 3 zugeordnet werden darf, vorausgesetzt, dass alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 erfüllt werden. Im Gegensatz dazu präzisiert eine neue SV 359, die für die UN-Nummer 3064 gültig ist, dass diese Lösung der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden muss, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 erfüllt werden.

 Neu wird die SV 363 eingeführt für die Beförderung von bestimmten flüssigen Brennstoffen

(UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) in Umschliessungsmitteln, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind. Für derartige Beförderungen gelten die Vorschriften des ADR nicht, wenn die Umschliessungsmittel u.a. den Bauvorschriften des Herstellungslandes entsprechen. Damit ist für gewisse Beförderungen die bisherige Freistellung gemäss 1.1.3.1 b) nicht mehr anwendbar.