Bericht ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 6 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 2013 Dokument 1.2

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) des Kapitels 6.7

 Die Kennzeichnung der Strömungsquerschnitte der vorgeschriebenen federbelasteten Druckentlas-

tungseinrichtungen, Berstscheiben oder Schmelzsicherungen in mm2 ist in 6.7.2.13.1 f), 6.7.3.9.1 e), 6.7.4.8.1 a) und 6.7.5.6.1 d) geregelt.

 Eine Bemerkung in 6.7.3 präzisiert, dass die Vorschriften für die ortsbeweglichen Tanks des Kapitels 6.7

auch für die Beförderung von Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500 bis 3505 gelten. In 6.7.3.1 und 6.7.3.5.4 werden diesbezügliche Bestimmungen eingefügt.

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten […] des Kapitels 6.8

 In 6.8.2.3.4 wird u.a. präzisiert, dass sich im Fall von Änderungen an einem Tank mit einer gültigen,

abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung die Prüfungen, die Kontrollen und die Zulassung auf die Teile des Tanks beschränken, die geändert wurden.

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) des Kapitels 6.12

 Gemäss den neuen Absätzen 6.12.3.1.2 und 6.12.3.2.2 für die UN-Nummern 1942 und 3375 muss der

Tank den Vorschriften der Kapitel 4.3 und 6.8 betreffend die Lüftungseinrichtungen entsprechen und darüber hinaus mit Berstscheiben oder anderen geeigneten Mitteln zur Notfall-Druckentlastung ausgerüstet sein, die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen sind.

Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

 Die Bestimmungen des Unterabschnitts 7.5.1.5 betreffend die Ausrichtungspfeile sind auch für die Um-

verpackung gültig.

 Gemäss dem neuen Unterabschnitt 7.5.2.4 ist die Zusammenladung von in begrenzten Mengen ver-

packten gefährlichen Gütern mit allen Arten explosiver Stoffe und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solchen der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, verboten (s. 3.4.1 g).

 Die Bestimmungen von 7.5.7.4 gelten auch für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC.

Strassentunnelbeschränkungen

 8.6.3.3 wird ergänzt und 8.6.4 neu hinzugefügt, um gemäss Kapitel 3.4 die Durchfahrt einer Ladung mit

mehr als 8 Tonnen Versandstücken in begrenzten Mengen durch die Tunnelkategorie E zu verbieten.