Bericht ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 6 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 2013 Dokument 1.2
Explosivstoffe der Eintragungen der UN-Nummern 0012, 0014 und 0055 können gemäss der neuen SV
364 unter gewissen Bedingungen dem Kapitel 3.4 für in begrenzten Mengen verpackte Güter unterliegen.
Die SV 599 für die UN-Nummer 2809 QUECKSILBER wird durch die SV 365 ersetzt, welche für herge-
stellte Instrumente und Gegenstände auf die neue UN-Nummer 3506 verweist. Dieser neuen UN-Nummer wird die SV 366 zugeordnet, wonach hergestellte Instrumente und Gegenstände, welche höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, von den Vorschriften des ADR freigestellt sind.
Die für erstickende Gase des Klassifizierungscodes 3A geltende Freistellung der SV 593 betrifft nicht
den Abschnitt 5.5.3.
Die Freistellung der SV 653 wird auf die Eintragungen der UN-Nummer 1006 ARGON, VERDICHTET
und der UN-Nummer 1046 HELIUM, VERDICHTET ausgeweitet. Zudem wird das Produkt aus dem Prüfdruck und Fassungsraum von 15 auf 15,2 MPa Liter (152 bar Liter) erhöht.
Die SV 655, welche die Beförderung von Flaschen erlaubt, die der Richtlinie 97/23/EG entsprechen, wird
auch auf die Gase der UN-Nummern 1072, 1956 und 3156 angewendet.
Eine neue SV 657 präzisiert die UN-Nummern 1969 und 1978, indem diese Eintragungen nur für tech-
nisch reine Stoffe verwendet werden dürfen.
FEUERZEUGE und NACHFÜLLBARE PATRONEN FÜR FEUERZEUGE der UN-Nummer 1057 unter-
liegen bei der Beförderung nur den Bestimmungen, die in der neuen SV 658 präzisiert werden.
Zur Beförderung von Gasspeichern und gebrauchten Gasspeichersystemen für Instandhaltung und Re-
paratur, Aktivitäten in Verbindung mit der Qualitätssicherung der Fahrzeuge und ihrer Bauteile oder ihrer umweltgerechten Entsorgung wird eine neue SV 660 geschaffen. Diese SV ist den Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1969, 1971 und 1978 in Spalte (6) der Tabelle A zugeordnet.
Freistellungen in Verbindung mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern des Kapitels 3.4
In der Liste der anzuwendenden Bestimmungen des Abschnitts 3.4.1 werden aufgeführt:
o In 3.4.1 g): das Verbot gemäss 7.5.2.4 der Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten explosiver Stoffe und Gegenständen mit Explosivstoff (Ausnahme Unterklasse 1.4 und UN-Nummern 0161, bzw. 0499).
o In 3.4.1. h): die Verpflichtung der Einhaltung der Beschränkungen für Tunnels gemäss 8.6.4.
In 3.4.2 fallen Gegenstände des Codes 1.4S neu unter die Freistellungen des Kapitels 3.4, vorausge-
setzt, dass die Vorschriften von 4.1.5 erfüllt sind.
Freistellungen in Verbindung mit der Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten Gütern des Kapitels 3.5
Für sehr kleine Mengen (Innenverpackung 1 ml bzw. 1 g und Aussenverpackung 100 ml bzw. 100 g)
wird für freigestellte Mengen der Codes E1 bis E5 eine neue Freistellung in Unterabschnitt 3.5.1.4 eingefügt.
Bestimmungen für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Es wird auf folgende Punkte des Kapitels 4.1 hingewiesen:
Es wird ein neuer Unterabschnitt 4.1.1.20 betreffend die Verwendung von Bergungsdruckgefässen ge-
schaffen.
Die Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel können als zugelassene Aussenverpackung ver-
wendet werden, wenn dieselbe Aussenverpackung mit abnehmbarem Deckel zugelassen ist. Dies führt zur Einführung von Codes für diesen Verpackungstyp in diversen Verpackungsanweisungen und in 4.1.5.17.
Die Verwendung eines anderen Metalls als Aluminium wird in mehreren Verpackungsanweisungen zu-
gelassen und eingefügt, mit Ausnahme der UN-Nummer 0144, für die gemäss PP60 in der Verpackungsanweisung P115 nur Stahl oder Aluminium zugelassen sind.
Die Druckgefässe aus Stahl sind laut der neuen Verpackungsanweisung P010 für Silane erlaubt, vo-
rausgesetzt, dass die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.3.6 erfüllt sind.
Die SV PP43 in der Verpackungsanweisung P111 für die Eintragung der UN-Nummer 0159 wird um die
Verpackungen der Codes 1A1, 1B1, 1N1, 1N2 und 1H1 ergänzt.
In der Verpackungsanweisung P200 sind folgende Änderungen vorgesehen: